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Rückzahlung von Fortbildungskosten bei Kündigung: Wann sind Klauseln unwirksam?

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Nach der Kündigung forderte der Arbeitgeber von seinem Brandmeisteranwärter die Rückzahlung von Fortbildungskosten und Ausbildungsgehalt in Höhe von fast 70.000 Euro. Die Klausel zur Erstattungspflicht warf juristische Fragen auf, weil sie auch die Rückforderung des regulären Arbeitsentgelts umfasste. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 SLa 648/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 19.08.2025
  • Aktenzeichen: 7 SLa 648/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren (Klageabweisung bestätigt)
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

  • Das Problem: Ein Arbeitgeber wollte von einem ehemaligen Brandmeisteranwärter Ausbildungskosten und Gehalt in Höhe von fast 70.000 EUR zurück. Der Arbeitgeber forderte das Geld, weil der Arbeitnehmer kurz nach der teuren Ausbildung kündigte.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein Arbeitnehmer die Kosten für eine teure betriebliche Ausbildung und das währenddessen gezahlte Gehalt zurückzahlen, wenn er später kündigt?
  • Die Antwort: Nein, der Arbeitgeber bekommt das Geld nicht. Die verwendeten Rückzahlungsklauseln waren als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam und benachteiligten den Arbeitnehmer unangemessen. Sie waren zudem zu unklar formuliert und hätten auch unverschuldete Kündigungsgründe des Arbeitnehmers erfasst.
  • Die Bedeutung: Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten sind nur gültig, wenn sie sehr präzise sind und Arbeitnehmer nicht unangemessen belasten. Gehalt, das während einer als Arbeitszeit geltenden Ausbildung gezahlt wird, gilt als normaler Lohn und kann nicht zurückverlangt werden.

Fortbildung gekündigt: Wann ist Gehalt zurückzuzahlen?

Ein Arbeitgeber investiert eine Summe, die einem Kleinwagen gleicht, in die Ausbildung eines neuen Mitarbeiters. Doch kurz nachdem der frischgebackene Feuerwehrmann seine anspruchsvolle Schulung beendet hat, kündigt er. Der Arbeitgeber fordert daraufhin fast 70.000 Euro zurück – die reinen Ausbildungskosten plus das gesamte während der 18-monatigen Ausbildung gezahlte Gehalt. Das Landesarbeitsgericht Köln musste in seinem Urteil vom 19. August 2025 (Az.: 7 SLa 648/24) eine Frage von fundamentaler Bedeutung für unzählige Ausbildungsverträge klären: Wie wasserdicht muss eine Rückzahlungsklausel formuliert sein, um einer gerichtlichen Überprüfung standzuhalten? Die Entscheidung offenbart, dass ein einziges, mehrdeutig formuliertes Wort eine ganze Vereinbarung zu Fall bringen kann.

Warum ein Brandmeister 70.000 € zurückzahlen sollte

Die Geschichte beginnt am 25. Februar 2022. Ein junger Mann unterschreibt bei der E O GmbH, der Rechtsvorgängerin der späteren Klägerin, gleich zwei Dokumente: einen Arbeitsvertrag als Brandmeisteranwärter und eine separate „Fortbildungsvereinbarung“. Das Ziel: eine 18-monatige Ausbildung zum Feuerwehrmann, die vom 1. April 2022 bis zum 30. September 2023 dauern sollte. Der Arbeitgeber erklärte sich bereit, die direkten Kurs- und Prüfungsgebühren von rund 16.000 Euro zu übernehmen. Zusätzlich sollte der Anwärter während der gesamten Ausbildungszeit, die vertraglich als Arbeitszeit galt, seine volle Bruttovergütung erhalten. Doch diese Großzügigkeit hatte einen Haken, der in den Paragraphen 4 und 5 der Fortbildungsvereinbarung verankert war. Sollte der Brandmeister das Unternehmen innerhalb von drei Jahren nach Ausbildungsende verlassen, müsste er die Kosten zurückzahlen….


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