Eine Personengesellschaft ließ ihren seit 1997 bestehenden Vertrag notariell beurkunden, weil eine Änderung formell fehlerhaft war. Der entscheidende Streitpunkt war, ob dieser geringe Aufwand den vollen, gesetzlich auf 10 Millionen Euro gedeckelten Geschäftswert rechtfertigte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OH 20/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Düsseldorf
- Datum: 31.03.2025
- Aktenzeichen: 19 OH 20/23
- Verfahren: Überprüfung einer Notarkostenrechnung
- Rechtsbereiche: Notarkosten, Gebührenrecht
- Das Problem: Ein Notar beurkundete einen Gesellschaftsvertrag, der zuvor nur Privatschriftlich existierte und geändert wurde. Der Notar berechnete seine Gebühren nur auf Basis von 20 Prozent des Gesellschaftsvermögens. Die Prüfbehörde forderte, dass die gesetzliche Obergrenze von 10 Millionen Euro anzusetzen sei.
- Die Rechtsfrage: Wenn ein Notar die geänderte Fassung eines alten, privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages erstmals beurkundet: Muss er die Gebühr nach dem vollen Gesellschaftsvermögen berechnen, maximal bis 10 Millionen Euro? Oder reicht es aus, wenn er nur einen prozentualen Anteil des Vermögens als Geschäftswert ansetzt?
- Die Antwort: Die Kostenrechnung des Notars wurde aufgehoben. Der Notar muss den gesetzlichen Höchstwert von 10 Millionen Euro als Geschäftswert ansetzen. Bei der erstmaligen notariellen Beurkundung eines privatschriftlichen Vertrages ist der volle Wert des Rechtsverhältnisses maßgeblich.
- Die Bedeutung: Personengesellschaften, die ihren privatschriftlichen Vertrag nachträglich notariell beurkunden lassen, müssen mit Gebühren auf Basis des Gesamtvermögens rechnen. Die Kosten richten sich dabei zwingend nach der gesetzlichen Obergrenze von 10 Millionen Euro.
Notarkosten: Zählen 20% oder die vollen 10 Mio. €?
Ein Notar ändert einen Gesellschaftsvertrag und stellt eine Rechnung über einen Geschäftswert von rund 2 Millionen Euro. Die Prüfbehörde greift ein und fordert die fünffache Summe als Berechnungsgrundlage. Ein alltäglicher Vorgang eskaliert zu einer Grundsatzfrage über den Wert notarieller Arbeit. In seinem Beschluss vom 31. März 2025 (Aktenzeichen: 19 OH 20/23) musste das Landgericht Düsseldorf klären, was eine Unterschrift wert ist – und wann eine simple Änderung zur vollständigen Neubeurkundung wird.
Die E-Mail, die zur Kostenfalle wurde
Im Zentrum des Streits steht eine Personengesellschaft, die seit Juli 1997 auf Basis eines einfachen, privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags operierte. Über Jahre hinweg genügte dieses Dokument den internen Zwecken. Im Jahr 2013 stand eine Änderung an: Ein neuer Komplementär trat in die Gesellschaft ein, und in diesem Zuge sollten die ersten beiden Seiten des Vertrags angepasst werden. Doch es geschah ein folgenschweres Versäumnis: Diese geänderten Seiten wurden offenbar nie unterzeichnet, was ihre rechtliche Verbindlichkeit in Frage stellte. Jahre später, im April 2019, sollte endgültig Ordnung in die Vertragsdokumente gebracht werden. Der Steuerberater der Gesellschaft wandte sich am 17. April 2019 per E-Mail an einen Notar. Diese Nachricht sollte später zum Dreh- und Angelpunkt der juristischen Auseinandersetzung werden. Der Steuerberater schrieb, dass die Vertragsfassung von 2013 nach bisherigem Kenntnisstand nicht unterschrieben sei. Er fuhr fort, dass man damit einverstanden sei, die Satzung zu beurkunden, falls diese Beurkundung den „Mangel“ der fehlenden Unterschriften heile. Am 18….