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Befristung Arbeitsvertrag Betriebsrat: Keine Entfristung durch Bescheinigung

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Ein Betriebsratsmitglied kämpfte um die Entfristung seines Arbeitsvertrages, gestützt auf eine offizielle Arbeitsbescheinigung für die Ausländerbehörde. Das Gericht musste klären, ob diese Bescheinigung oder eine mündliche Zusage den befristeten Arbeitsvertrag tatsächlich umwandelte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 8/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
  • Datum: 26.06.2024
  • Aktenzeichen: 3 SLa 8/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Befristungsrecht, Betriebsverfassungsrecht

  • Das Problem: Ein befristet angestellter Lehrer forderte, dass sein Arbeitsvertrag unbefristet fortgesetzt wird. Er sah eine Zusage des Arbeitgebers und fühlte sich wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied benachteiligt.
  • Die Rechtsfrage: Macht eine Bescheinigung für die Behörde, die ein unbefristetes Verhältnis nennt, den Vertrag automatisch unbefristet? Kann ein Arbeitgeber einen Vertrag ablaufen lassen, wenn der Mitarbeiter Betriebsratsmitglied ist?
  • Die Antwort: Nein. Der Vertrag war wirksam befristet, da er kurz genug war und schriftlich vorlag. Die Bescheinigung für die Behörde war keine rechtlich bindende Zusage. Der Mitarbeiter konnte die Benachteiligung durch die Betriebsratstätigkeit nicht beweisen.
  • Die Bedeutung: Dokumente, die nur für Behörden bestimmt sind, ändern keinen Arbeitsvertrag. Auch Betriebsratsmitglieder müssen bei einer Nichtverlängerung klare Beweise für eine unzulässige Benachteiligung vorlegen.

Unbefristeter Vertrag durch Arbeitsbescheinigung?

Kann ein für eine Behörde ausgestelltes Dokument einen befristeten Arbeitsvertrag stillschweigend in einen unbefristeten umwandeln? Und kann die mündliche Zusage eines Geschäftsführers eine solche Wirkung entfalten? Mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Bremen in einem Beschluss vom 26. Juni 2024 auseinandersetzen (Aktenzeichen: 3 SLa 8/24). Der Fall dreht sich um eine Lehrkraft, die zugleich Betriebsratsmitglied ist und nach dem Auslaufen ihres Vertrags auf eine Benachteiligung pochte. Die Entscheidung beleuchtet die scharfe juristische Trennlinie zwischen einer reinen Information für Dritte und einer rechtsverbindlichen Zusage im Arbeitsverhältnis.

Warum führte eine Bescheinigung zum Rechtsstreit?

Die Geschichte beginnt mit einem Arbeitsvertrag vom 11. August 2021. Eine Bildungseinrichtung stellte eine US-amerikanische Lehrkraft ab dem 1. September 2021 in Vollzeit ein. Der Vertrag war von Anfang an klar befristet und sollte am 31. Juli 2023 enden. Das monatliche Bruttogehalt belief sich zuletzt auf 3.466,67 Euro. Der Mann engagierte sich im Betrieb und wurde Mitglied des Betriebsrats. Der Wendepunkt ereignete sich am 21. November 2022. Als US-Staatsbürger benötigte die Lehrkraft eine Bescheinigung für die Ausländerbehörde, um seinen Aufenthaltsstatus zu regeln. Eine Mitarbeiterin des Arbeitgebers stellte ihm ein entsprechendes Dokument aus, das korrekterweise auf das befristete Arbeitsverhältnis hinwies. Doch der Lehrer war damit nicht zufrieden und suchte am Folgetag, dem 22. November 2022, das Gespräch mit dem Geschäftsführer. Nach diesem Gespräch stellte der Arbeitgeber eine neue Arbeitsbescheinigung aus, die auf den 21. November 2022 zurückdatiert war. Der entscheidende Unterschied: In diesem zweiten Dokument war nun von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis die Rede. Die Monate vergingen….


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