Ein Arbeitgeber rechnete titulierte Verzugszinsen als steuerpflichtiges Bruttoentgelt ab und löste damit ungewollte Abzüge aus. Obwohl diese Berechnung nachweislich falsch war, lehnte das Gericht den Antrag auf Korrektur der Abrechnung mittels Zwangsgeld ab. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ta 48/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
- Datum: 21.02.2025
- Aktenzeichen: 1 Ta 48/24
- Verfahren: Beschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht
- Das Problem: Ein ehemaliger Mitarbeiter (Gläubiger) verlangte, seine Arbeitgeberin solle eine Gehaltsabrechnung korrigieren. Die Abrechnung wies titulierte Verzugszinsen als steuer- und sozialabgabenpflichtiges Bruttoentgelt aus. Der Mitarbeiter wollte die Korrektur mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes erzwingen.
- Die Rechtsfrage: Erfüllt der Arbeitgeber seine gesetzliche Pflicht zur Erteilung einer Gehaltsabrechnung, auch wenn die Abrechnung möglicherweise falsche oder materiellrechtswidrige Steuerabzüge ausweist?
- Die Antwort: Ja. Die sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die gesetzliche Abrechnungspflicht dient lediglich der Transparenz über die tatsächlich vorgenommenen Berechnungen und Abzüge. Sie muss nicht die Materielle Richtigkeit dieser Abzüge bestätigen.
- Die Bedeutung: Arbeitnehmer können die materielle Richtigkeit von Steuer- und Sozialabgaben (z. B. auf Verzugszinsen) nicht durch ein Zwangsgeld zur Erzwingung der Abrechnung korrigieren. Solche materiellen Fehler müssen auf anderen Wegen, beispielsweise über eine Vollstreckungsgegenklage, geltend gemacht werden.
Abrechnungspflicht: Nur transparent oder auch korrekt?
In einem Beschluss vom 21. Februar 2025 musste das Landesarbeitsgericht Bremen (Aktenzeichen: 1 Ta 48/24) eine grundlegende Frage klären, die viele Arbeitsverhältnisse betrifft: Was genau schuldet ein Arbeitgeber, wenn ein Gericht ihn zur Erstellung einer Gehaltsabrechnung verurteilt? Reicht es, wenn die Abrechnung nachvollziehbar darlegt, wie der Arbeitgeber gerechnet hat – auch wenn diese Rechnung möglicherweise falsch ist? Oder muss die Abrechnung die materielle, rechtliche Wahrheit widerspiegeln? Der Fall drehte sich um die Behandlung von Verzugszinsen und zeigt eindrücklich die Grenzen des Zwangsvollstreckungsrechts auf.
Warum wurden Verzugszinsen zum Streitfall?
Der Weg zum Landesarbeitsgericht begann mit einer Klage eines Arbeitnehmers vom 17. Januar 2024. Er forderte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin die ausstehende Abgeltung für Urlaub aus dem Jahr 2021 sowie die Erstellung einer entsprechenden Gehaltsabrechnung. Der Streit endete zunächst schnell: Mit einem Anerkenntnisurteil vom 3. Juli 2024 verpflichtete sich die Arbeitgeberin zur Zahlung von 3.747,80 Euro brutto als Urlaubsabgeltung nebst Zinsen. Das Urteil wurde rechtskräftig, und der Arbeitnehmer, nun in der Rolle des Gläubigers, hielt einen vollstreckbaren Titel in den Händen. Kurz darauf übersandte die Arbeitgeberin, die Schuldnerin, eine Gehaltsabrechnung. Diese sorgte jedoch nicht für Frieden, sondern für neuen Konflikt. Statt den titulierten Betrag von 3.747,80 Euro als Bruttogehalt auszuweisen, hatte die Firma die ebenfalls geschuldeten Verzugszinsen kurzerhand zum Bruttobetrag addiert. Das Ergebnis war ein ausgewiesener Bruttobetrag von 3.994,22 Euro. Von dieser Gesamtsumme zog sie dann Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab – auch vom Zinsanteil….