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Werkstattrisiko nach Rückabtretung der Forderung: Wer zahlt die Differenz?

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Ein Autofahrer forderte 5.000 Euro Reparaturkosten nach einem Unfall, doch die Haftpflichtversicherung sah das Werkstattrisiko nach Rückabtretung der Forderung als erloschen an. Kann der Geschädigte seinen Schutz vor überhöhten Reparaturkosten verlieren, nur weil die Werkstatt die Forderung an ihn zurückübertragen hat? Zum vorliegenden Urteil Az.: 120 C 93/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Siegburg
  • Datum: 28.02.2025
  • Aktenzeichen: 120 C 93/24
  • Verfahren: Schadensersatzklage (Verkehrsunfall)
  • Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Schadensersatzrecht

  • Das Problem: Nach einem Unfall weigerte sich die Haftpflichtversicherung, die Reparaturkosten vollständig zu bezahlen. Sie zahlte 706,28 € weniger als die Werkstattrechnung forderte.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung die volle Werkstattrechnung zahlen? Dies gilt selbst dann, wenn der Geschädigte die Forderung kurzzeitig an die Werkstatt abgetreten und später zurückerhalten hat.
  • Die Antwort: Ja, die Versicherung muss die Restforderung zahlen. Der Schutz durch das sogenannte Werkstattrisiko bleibt auch nach einer Rückabtretung der Forderung bestehen.
  • Die Bedeutung: Geschädigte bleiben durch das Werkstattrisiko geschützt. Die Versicherung trägt das Risiko überhöhter Reparaturkosten. Das gilt auch, wenn die Reparaturforderung zwischenzeitlich an die Werkstatt abgetreten war.

Werkstattrisiko nach Rückabtretung: Bleibt der Schutz für den Autofahrer bestehen?

Ein Verkehrsunfall ist ärgerlich genug, doch der wahre Stress beginnt oft erst bei der Regulierung des Schadens. Ein besonders häufiges Szenario beschäftigt derzeit die deutschen Amtsgerichte: Das Fahrzeug ist repariert, die Werkstattrechnung liegt vor, doch die gegnerische Versicherung streicht den Betrag zusammen. Sie verweist auf Prüfberichte, die angeblich überhöhte Kosten entlarven. Der Geschädigte bleibt auf der Differenz sitzen. In einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 28. Februar 2025 (Az. 120 C 93/24) ging es jedoch nicht nur um die Höhe der Rechnung, sondern um ein juristisches Schachmanöver der Versicherung. Diese argumentierte, dass der Autofahrer seinen besonderen rechtlichen Schutzstatus verloren habe, weil er die Forderung zwischenzeitlich an die Werkstatt abgetreten hatte. Das Gericht musste klären, ob dieser Schutz durch eine bloße Unterschrift tatsächlich „abfallen“ kann.

Reparaturkosten Differenz nach Verkehrsunfall: Der Streit um die letzten 700 Euro

Die Geschichte beginnt in Siegburg an einem Tag im Mai 2024. Der Skoda Octavia des Klägers – beziehungsweise der GmbH, der das Fahrzeug gehört – wurde bei einem Unfall beschädigt. Die Schuldfrage war schnell geklärt: Die Haftung der Gegenseite stand außer Streit. Um den Schaden exakt zu beziffern, beauftragte die Klägerseite einen Sachverständigen. Dieser prognostizierte Reparaturkosten von gut 8.300 Euro. Auf Basis dieser fachmännischen Einschätzung wurde der Wagen in eine Fachwerkstatt gegeben. Als die Reparatur abgeschlossen war, lag die Rechnung der Firma A. bei 7.535,54 Euro – also sogar unter der ursprünglichen Schätzung. Doch die beklagte Haftpflichtversicherung spielte nicht mit. Sie legte einen eigenen Prüfbericht vor, kürzte diverse Positionen und überwies lediglich 6.829,26 Euro. Es verblieb eine offene Lücke von genau 706,28 Euro. Nun wurde der Fall juristisch komplex….


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