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Notarkosten bei falscher Kostenauskunft: Zahlungspflicht bleibt

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Ein Notar kalkulierte die Notarkosten bei falscher Kostenauskunft für eine Scheidungsfolgenvereinbarung deutlich zu niedrig. Die Mandanten wollten die Reduzierung der Notargebühren erreichen, doch das Landgericht zeigte einen unerwarteten juristischen Weg auf. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OH 15/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Düsseldorf
  • Datum: 10.02.2025
  • Aktenzeichen: 19 OH 15/22
  • Verfahren: Überprüfung einer Notarkostenrechnung
  • Rechtsbereiche: Notarkosten, Amtspflichtverletzung, Schadensersatz

  • Das Problem: Eine Kundin beauftragte einen Notar mit der Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Der Notar hatte der Kundin zuvor mündlich eine falsche, zu niedrige Kosteneinschätzung gegeben. Als die tatsächliche Rechnung deutlich höher ausfiel, forderte die Kundin eine Kürzung der Gebühren.
  • Die Rechtsfrage: Kann ein Kunde die Bezahlung der an sich korrekten Notarkosten ablehnen oder kürzen, wenn der Notar ihm vorab eine unrichtige Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Gebühren erteilt hat?
  • Die Antwort: Nein. Die zuletzt korrigierte Kostenrechnung des Notars wurde als korrekt bestätigt. Eine falsche Kostenauskunft betrifft nicht die eigentliche Bearbeitung der Sache und rechtfertigt daher keine Minderung der Gebühren im Überprüfungsverfahren.
  • Die Bedeutung: Der Kunde muss die gesetzlich korrekten Notargebühren auch dann bezahlen, wenn der Notar ihm vorher einen Fehler bei der Kostenschätzung unterlaufen ist. Eventuelle Schadensersatzansprüche wegen der Falschauskunft müssen in einem gesonderten Verfahren geklärt werden.

Notarkosten bei falscher Kostenauskunft: Muss man zahlen, wenn die Schätzung daneben lag?

Wenn Sie einen Handwerker beauftragen und der Endpreis plötzlich ein Vielfaches des Kostenvoranschlags beträgt, ist die Empörung groß und die Rechtslage oft auf Ihrer Seite. Doch gilt diese Logik auch, wenn Sie einen Notar aufsuchen? Diese Frage stand im Zentrum einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2025 (Az. 19 OH 15/22), die eine schmerzhafte Lektion über das Verhältnis von Vertrauen und gesetzlichen Gebühren bereithält. Der Fall beleuchtet den Konflikt zwischen einer menschlich verständlichen Erwartungshaltung und der strikten Mechanik des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Es geht um die Frage, ob eine falsche Auskunft über die Kosten den Notar dazu zwingt, auf sein Honorar zu verzichten.

Ein teures Missverständnis: Vom „kostenlosen“ Verzicht zur saftigen Rechnung

Die Geschichte beginnt im Februar 2022 mit einem Anruf, der Sicherheit schaffen sollte. Die spätere Antragstellerin befand sich in den Vorbereitungen für eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Um finanzielle Überraschungen zu vermeiden, kontaktierte sie den Notar vorab telefonisch. Ihr Anliegen war präzise: Sie wollte wissen, was es kosten würde, Punkte wie „Unterhalt“ und „Versorgungsausgleich“ in die Urkunde aufzunehmen. Sie machte unmissverständlich klar, dass die Aufnahme dieser Punkte davon abhinge, ob sie zusätzliche Gebühren verursachten. Der Notar gab am Telefon Entwarnung. Aufgrund der extrem kurzen Ehezeit von nur sieben Monaten würden diese Punkte keine nennenswerten Kosten verursachen. Diese Einschätzung bekräftigte er kurz darauf nochmals schriftlich in einer E-Mail vom 2. März 2022. Darin hieß es wörtlich, dass der Unterhaltsverzicht und der Verzicht auf den Versorgungsausgleich die Gebühren „aufgrund der Geringwertigkeit nicht erhöhen“ würden….


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