Die gesetzlich vorgeschriebene Notargebühr für eine komplexe gesellschaftsrechtliche Verzichtserklärung wollte der Notar seinen hochspezialisierten Mandanten erlassen. Obwohl er seine Hinweispflicht auf kostengünstigere Gestaltung verletzt sah, musste er die volle gesetzliche Gebühr trotzdem einfordern. Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OH 19/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Düsseldorf
- Datum: 20.06.2025
- Aktenzeichen: 19 OH 19/23
- Verfahren: Kostenüberprüfung Notargebühren
- Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Aktienrecht
- Das Problem: Ein Notar hatte bei der Beurkundung von wichtigen Verzichtserklärungen großer Gesellschaften keine Gebühren erhoben. Die staatliche Kostenaufsicht beanstandete dies und verlangte die Nacherhebung der Gebühr.
- Die Rechtsfrage: Darf der Notar eine Gebühr nicht erheben, wenn er die anwaltlich vertretenen Parteien nicht über eine andere, kostengünstigere Art der Beurkundung informiert hat?
- Die Antwort: Nein. Die Gebühr musste berechnet werden. Das Gericht sah keinen Fehler des Notars, da die Parteien selbst anwaltlich beraten waren und die Dokumente vorgelegt hatten.
- Die Bedeutung: Wenn anwaltlich beratene Parteien fertige Dokumente zur Beurkundung vorlegen, muss der Notar nicht aktiv auf alternative, kostengünstigere Gestaltungswege hinweisen. Der Notar muss die gesetzlich fälligen Gebühren auch dann erheben, wenn die Parteien durch eine andere Gestaltung Kosten hätten sparen können.
Streit um die Notargebühr für Verzichtserklärung: Darf der Notar auf sein Honorar verzichten?
Es gehört zu den eisernen Prinzipien des deutschen Rechtsstaats, dass Notarkosten nicht verhandelbar sind. Doch was geschieht, wenn ein Notar selbst der Meinung ist, er habe schlecht gearbeitet und dürfe deshalb keine Rechnung stellen? Genau dieses ungewöhnliche Szenario verhandelte das Landgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 20.06.2025 (Az. 19 OH 19/23). Im Zentrum stand ein Notar, der eine Gebühr für bestimmte Verzichtserklärungen nicht erheben wollte, und eine Justizkasse, die ihn zur Abrechnung zwang. Der Fall beleuchtet die komplexe Hinweispflicht des Notars auf eine kostengünstigere Gestaltung, wenn hochspezialisierte Anwälte im Spiel sind.
Wie eine unterlassene Gebühr zum Konflikt mit der Justizkasse führte
Die Geschichte beginnt im Dezember 2019 in der Welt des Gesellschaftsrechts. Mehrere Unternehmen planten Änderungen an ihren bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen. Solche komplexen Unternehmensverträge erfordern strenge Formvorschriften. Um die Änderungen wirksam werden zu lassen, waren Gesellschafterbeschlüsse notwendig. Zusätzlich bedurfte es sogenannter Verzichtserklärungen. Dabei verzichten die Gesellschafter unter anderem auf die Erstellung detaillierter Prüfungsberichte, was das Verfahren beschleunigt. Der entscheidende Punkt für den späteren Streit lag in der Vorbereitung dieser Termine. Der Notar selbst entwarf die Texte nicht. Stattdessen lieferten die beteiligten Gesellschaften fertig formulierte Entwürfe, die von der Rechtsanwaltskanzlei H. erstellt worden waren. Diese Entwürfe sahen vor, dass die Verzichtserklärungen in separaten Urkunden protokolliert wurden, getrennt von den eigentlichen Änderungsverträgen. Der Notar folgte diesem Pfad und beurkundete die Vorgänge am 20.12.2019 unter verschiedenen Urkundennummern. Als es an die Rechnungsstellung ging, nahm der Notar eine ungewöhnliche Kürzung vor….