Über 20 Prozent aller Arbeitsverhältnisse enden bereits in der Probezeit – meist durch eine Kündigung des Arbeitgebers. Viele Betroffene glauben, in dieser Phase rechtlos zu sein und nehmen die Kündigung widerstandslos hin. Ein folgenschwerer Irrtum: Auch in der Probezeit gibt es Kündigungsschutz, und selbst vermeintlich rechtmäßige Kündigungen entpuppen sich bei genauer Prüfung häufig als fehlerhaft. Mit anwaltlicher Unterstützung lassen sich Abfindungen erreichen oder sogar die Weiterbeschäftigung durchsetzen. Entscheidend ist schnelles Handeln: Wer die 3-Wochen-Frist verstreichen lässt, verliert alle Rechte – selbst bei eindeutig rechtswidriger Kündigung.
Das Wichtigste in Kürze
- Mindestkündigungsschutz existiert auch in der Probezeit: Diskriminierende, sittenwidrige oder formfehlerhafte Kündigungen sind unwirksam. Viele Arbeitgeber machen hier Fehler.
- Keine Begründung nötig, aber Willkürverbot: Der Arbeitgeber muss zwar keinen Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes nennen, darf aber nicht aus verbotenen Motiven (Schwangerschaft, Herkunft, Maßregelung) kündigen.
- 3-Wochen-Frist ist absolut: Nach Ablauf dieser Frist gilt die Kündigung als wirksam, auch wenn sie rechtswidrig war (§ 4 KSchG). Danach gibt es kein Zurück mehr.
- Abfindungen sind möglich: Besonders bei Formfehlern lassen sich auch bei kurzer Beschäftigungsdauer Vergleiche erzielen.
- Arbeitsagentur binnen 3 Tagen informieren: Sonst droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
- Formfehler sind häufig: Fehlende Betriebsratsanhörung, falsche Zustellung oder die Missachtung der Schriftform machen die Kündigung angreifbar.
- Kostenlose Ersteinschätzung nutzen: Lassen Sie Ihre Kündigung von Fachanwalt Kotz prüfen, unverbindlich und kostenfrei.
Was Sie nach Erhalt der Kündigung beachten sollten
Eine Kündigung in der Probezeit kommt meist überraschend und sorgt für Verunsicherung. Die folgenden drei Schritte sind in den ersten Tagen nach Erhalt der Kündigung essenziell:
1. Arbeitsagentur binnen 3 Tagen kontaktieren
Melden Sie sich spätestens drei Tage nach Zugang der Kündigung bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob Sie später tatsächlich Arbeitslosengeld beantragen. Versäumen Sie diese Frist, droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von einer Woche. Die Meldung können Sie telefonisch, online oder persönlich vornehmen. Wichtig: Arbeitssuchend melden ist nicht dasselbe wie arbeitslos melden. Letzteres erfolgt erst am ersten Tag der tatsächlichen Arbeitslosigkeit. Die Arbeitssuchendmeldung ist eine reine Vorsichtsmaßnahme, die Sie nichts kostet, aber spätere Ansprüche sichert.
2. Kündigung binnen 3 Wochen prüfen lassen
Die Klagefrist von drei Wochen ist die wichtigste Frist im Arbeitsrecht. Sie beginnt mit dem Zugang der Kündigung und endet exakt drei Wochen später. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie gravierende Rechtsfehler enthält. Diese Ausschlussfrist (§ 4 Kündigungsschutzgesetz) gilt auch in der Probezeit. Ein Beispiel: Sie erhalten die Kündigung am Montag, den 6. Januar. Die Frist endet am Montag, den 27. Januar. Bis zu diesem Tag muss eine etwaige Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Lassen Sie die Kündigung daher umgehend von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen….