Ein Wohnungseigentümer verlangte die Entfernung von Thujen und Eiben, die seit Jahren zu nah an seiner Terrasse wuchsen, was die Verjährung von Beseitigungsansprüchen zu verhindern drohte. Die Richter sahen in der bloßen Erneuerung der Gehölze jedoch einen Neubeginn der Verjährung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 86/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Tübingen
- Datum: 29.04.2025
- Aktenzeichen: 1 S 86/24
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Nachbarrecht, Wohnungseigentumsrecht
- Das Problem: Nachbarn forderten die Entfernung oder Versetzung von Thujen, Eiben und einer Platane auf dem Nachbargrundstück. Die Kläger sahen ihr Sondereigentum durch die unzulässigen Abstände und die Verschattung beeinträchtigt.
- Die Rechtsfrage: Dürfen einzelne Wohnungseigentümer die Entfernung von Pflanzen auf dem Gemeinschaftseigentum überhaupt fordern? Sind diese Ansprüche möglicherweise bereits verjährt?
- Die Antwort: Ja, die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Die Kläger dürfen die Ansprüche geltend machen, weil ihr Sondereigentum direkt betroffen ist. Die geltend gemachten Beseitigungsansprüche sind nicht verjährt, weil die Pflanzenanlage erneuert wurde oder das Pflanzdatum nicht bewiesen werden konnte.
- Die Bedeutung: Die Entscheidung stärkt die Rechte einzelner Wohnungseigentümer, die von nachbarrechtlichen Verstößen direkt betroffen sind. Verjährungsfristen beginnen neu zu laufen, wenn die beanstandeten Pflanzenanlagen erneuert oder in vergleichbarer Weise ausgebessert werden.
Nachbarrechtlicher Beseitigungsanspruch: Wenn Thujen und Eiben zu viel Schatten werfen
Der Streit am Gartenzaun ist ein Klassiker des deutschen Zivilrechts, doch selten werden die juristischen Feinheiten von Eigentum, Zeitablauf und Prozessrecht so deutlich wie in einem aktuellen Fall vor dem Landgericht Tübingen. In dem Urteil vom 29.04.2025 (Az.: 1 S 86/24) ging es vordergründig um zu nah gepflanzte Thujen, Eiben und eine mächtige Platane. Im Kern jedoch verhandelten die Richter die Frage, wann das Recht auf Licht verjährt und wer überhaupt für dieses Recht kämpfen darf. Die Entscheidung ist ein Lehrstück darüber, dass im Nachbarrecht nicht nur Zentimeter zählen, sondern auch der exakte Zeitpunkt, an dem eine Pflanze ersetzt wird.
Ein Streit um Schatten und Grenzen: Was war genau passiert?
Die Geschichte beginnt in einer Wohnanlage, in der sich die Eigentümer einer Wohnung – im Folgenden die betroffenen Wohnungseigentümer genannt – zunehmend eingemauert fühlten. Ihr Sondereigentum, also ihre konkrete Wohnung und der dazugehörige Lebensbereich, litt unter massiver Verschattung. Ursache hierfür waren Anpflanzungen auf dem Nachbargrundstück. Dort standen Thujen und Eiben sowie eine hochwachsende Platane, die nach Ansicht der Wohnungseigentümer die gesetzlichen Grenzabstände deutlich unterschritten. Im Jahr 2020 reichten die Wohnungseigentümer Klage ein. Sie forderten die Beseitigung beziehungsweise das Versetzen der Pflanzen, um wieder Licht und Luft zu erhalten. Das Amtsgericht Tübingen gab ihnen in erster Instanz recht. Doch die Eigentümer der Bäume und Sträucher wollten dies nicht hinnehmen und zogen in die Berufung vor das Landgericht. Ihre Verteidigungslinie stützte sich auf zwei Hauptargumente, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind. Zum einen bestritten sie, dass die einzelnen Wohnungseigentümer überhaupt das Recht hätten, zu klagen – dies sei Sache der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)….