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Eigenbedarfskündigung der eGbR: Zulässig bei Trennung

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Ein Gesellschafter forderte nach seiner Trennung die Wohnung für sich selbst zurück. Die Eigenbedarfskündigung der eGbR stellte das Gericht vor die Frage, ob die formelle Eintragung diesen persönlichen Anspruch des Gesellschafters ausschließt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 S 41/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Bochum
  • Datum: 12.09.2025
  • Aktenzeichen: 10 S 41/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Eine als eGbR (Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) geführte Vermieterin kündigte einem Mieter wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter. Der langjährige Mieter wehrte sich gegen die Kündigung und bestritt, dass die neue Gesellschaftsform Eigenbedarf geltend machen darf.
  • Die Rechtsfrage: Darf eine als eGbR eingetragene Gesellschaft eine Mietwohnung kündigen, weil einer ihrer persönlich bekannten Gesellschafter die Wohnung selbst nutzen möchte?
  • Die Antwort: Ja, die Berufung der Vermieterin war erfolgreich. Das Gericht entschied, dass die eGbR den Eigenbedarf eines Gesellschafters geltend machen darf. Die gesetzliche Neuregelung der Gesellschaft (MoPeG) hat die mietrechtlichen Grundsätze hierbei nicht verändert.
  • Die Bedeutung: Das Urteil klärt, dass eine eGbR als Vermieterin in Fällen persönlicher Verbundenheit der Gesellschafter weiterhin Eigenbedarf geltend machen kann. Dem Mieter wurde eine Räumungsfrist bis zum 28.02.2026 gewährt.

Eigenbedarfskündigung der eGbR: Zählt der Mensch oder die neu formierte Firma?

Es ist eine juristische Gretchenfrage, die mit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) neu gestellt werden muss: Kann eine Gesellschaft, die als juristisches Konstrukt im Register steht, behaupten, sie benötige eine Wohnung „für sich selbst“? Normalerweise wohnen Firmen nicht. Doch was passiert, wenn hinter der formellen Hülle Menschen aus Fleisch und Blut stehen, deren Leben sich drastisch verändert hat? Das Landgericht Bochum musste am 12.09.2025 (Az. 10 S 41/25) ein Urteil fällen, das weit über den Einzelfall hinausreicht. Es geht um die Kollision von modernem Gesellschaftsrecht und klassischem Mieterschutz. Die Richter entschieden, dass auch eine im Register eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) wegen Eigenbedarfs kündigen darf, wenn ein Gesellschafter die Wohnung benötigt. Damit wagt sich die Kammer auf juristisches Neuland und widerspricht der Auffassung, dass die formelle Eintragung eine unsichtbare Mauer zwischen der Gesellschaft und ihren Menschen errichtet.

Ehe-Aus und Wohnungsnot: Wenn der Vermieter selbst zum Mieter werden muss

Die Geschichte dieses Rechtsstreits ist, wie so oft im Mietrecht, zunächst eine zutiefst menschliche Tragödie. Im Zentrum stehen die Eheleute B., die im Jahr 2023 eine Wohnimmobilie erwarben. Um ihre Eigentumsverhältnisse rechtlich sauber zu strukturieren, ließen sie sich Anfang 2024 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das neue Gesellschaftsregister eintragen – eine sogenannte eGbR. Sie waren nun nicht mehr nur zwei private Eigentümer, sondern eine eingetragene Gesellschaft. Doch das Leben hält sich selten an juristische Planungen. Kurz nach der Eintragung zerbrach die Ehe. Die Situation war klassisch und schmerzhaft: Ein gemeinsames Zusammenleben war nicht mehr möglich, eine räumliche Trennung unumgänglich. Die Eheleute beschlossen, dass Herr B. ausziehen und eine eigene Bleibe suchen müsse….


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