Ein Hauseigentümer musste fest verklebte Fliesen entfernen lassen, um einen durch Leitungswasser beschädigten Unterboden zu sanieren. Das Gericht musste klären, ob fest verklebte Fliesen zum Gebäudebestand gehören – oder ob die Hausratversicherung die Reparaturkosten für Fliesen mittragen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 U 98/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
- Datum: 01.10.2025
- Aktenzeichen: 16 U 98/24
- Verfahren: Beschluss im Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Auslegung von Versicherungsbedingungen, Schadensausgleich
- Das Problem: Nach einem Leitungswasserschaden zahlte der Gebäudeversicherer die Kosten für die Erneuerung der Fliesen. Er forderte die Hälfte dieser Kosten vom Hausratversicherer zurück. Der Hausratversicherer weigerte sich, da die Fliesen seiner Meinung nach nicht zum versicherten Hausrat gehörten.
- Die Rechtsfrage: Muss die Hausratversicherung Kosten für Fliesen übernehmen, wenn diese nicht direkt durch Wasser beschädigt, sondern nur zur Reparatur des Unterbodens entfernt werden mussten?
- Die Antwort: Ja. Fliesen gelten in der Hausratversicherung als versicherte „Bodenbeläge“. Es reicht aus, dass die Erneuerung der Fliesen wegen des Wasserschadens notwendig wurde.
- Die Bedeutung: Versicherte können erwarten, dass ihre Hausratversicherung Reparaturkosten für feste Bodenbeläge trägt. Dies gilt auch für Folgeschäden, die im Zuge der Wiederherstellung des beschädigten Bodens entstehen.
Fliesen als Bodenbeläge bei Leitungswasserschaden: Wer zahlt die Rechnung?
Ein Wasserrohrbruch ist der Albtraum jedes Hauseigentümers. Doch oft beginnt der eigentliche Ärger erst, wenn das Wasser längst getrocknet ist und die Versicherer darüber streiten, wer für welche Schäden aufzukommen hat. Besonders kompliziert wird es an der Schnittstelle zwischen Gebäude- und Hausratversicherung. In einem aktuellen Hinweisbeschluss hat der Senat des Oberlandesgerichts Schleswig am 1. Oktober 2025 (Az. 16 U 98/24) eine für Versicherungsnehmer und Versicherer gleichermaßen wichtige Klarstellung getroffen. Im Kern ging es um die Frage, ob fest verklebte Fliesen als „Bodenbeläge“ im Sinne der Hausratversicherung gelten und ob diese Versicherung auch dann zahlen muss, wenn die Fliesen gar nicht nass geworden sind, sondern nur entfernt werden mussten, um den Boden darunter zu trocknen.
Wenn der Hammer kreisen muss: Der Streit um die zerstörten Fliesen
Die Geschichte beginnt mit einem klassischen Leitungswasserschaden in einem Wohngebäude. Wasser war ausgetreten und hatte sich seinen Weg in den Unterboden gebahnt, wo es Estrich und Dämmung durchfeuchtete. Um diesen Schaden zu beheben und Schimmelbildung zu verhindern, blieb den Handwerkern keine andere Wahl: Der Boden musste geöffnet werden. Das bedeutete unweigerlich, dass die darüber liegenden Fliesen zerstört und entfernt werden mussten. Die Eigentümerin des Gebäudes wandte sich an ihren Gebäudeversicherer. Dieser erkannte den Ernst der Lage, regulierte den Gesamtschaden und zahlte insgesamt fast 70.000 Euro für die Sanierung. In dieser Summe war ein Betrag von gut 10.400 Euro enthalten, der rein auf die Entfernung der alten und die Verlegung der neuen Fliesen entfiel. Der Gebäudeversicherer, in diesem Fall die Klägerin, war jedoch der Ansicht, dass er diese Last nicht alleine tragen müsse. Da für das Objekt auch eine Hausratversicherung bei der Beklagten bestand, forderte die Klägerin eine Kostenbeteiligung….