Ein Käufer erklärte den Widerruf für den Fernabsatz eines Neuwagens erst zehn Monate nach der Übergabe und verlangte die Rückabwicklung des Kaufs. Die verlängerte Widerrufsfrist begründete er mit einer fehlenden Telefonnummer in der Belehrung und späten Software-Updates des Fahrzeugs. Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 1116/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
- Datum: 29.04.2025
- Aktenzeichen: 9 U 1116/24
- Verfahren: Rückabwicklung eines Fernabsatz-Kaufvertrags (Berufungsverfahren)
- Rechtsbereiche: Widerrufsrecht, Verbraucherschutz, Gerichtsstand
- Das Problem: Ein Autokäufer widerrief seinen Online-Kaufvertrag zehn Monate nach Erhalt des Neuwagens. Er behauptete, die gesetzliche Widerrufsfrist sei nie gestartet, weil die Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei.
- Die Rechtsfrage: War der späte Widerruf wirksam, weil die 14-tägige Frist wegen einer fehlenden Telefonnummer in der Belehrung oder späterer Software-Updates nicht begonnen hatte?
- Die Antwort: Nein. Die Klage auf Rückzahlung wurde abgewiesen, da der Widerruf zu spät erfolgte und Verfristet war. Die Widerrufsfrist begann mit der Übergabe des Fahrzeugs, weil die Belehrung als gültig erachtet wurde.
- Die Bedeutung: Die Frist für den Widerruf eines Online-Kaufs beginnt, sobald das Produkt übergeben wurde. Die Angabe von Postanschrift und E-Mail-Adresse in der Widerrufsbelehrung ist ausreichend; die zusätzliche Angabe einer Telefonnummer ist nicht zwingend erforderlich.
Widerrufsfrist für Neuwagen: Zählt der Widerruf auch nach 10 Monaten?
Ein online bestelltes Neufahrzeug, monatelang gefahren, und plötzlich die Idee: Ich gebe es zurück und verlange den vollen Kaufpreis. Was wie der Wunschtraum eines unzufriedenen Kunden klingt, wurde zum Kern eines juristischen Streits, der vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz landete. In seiner Entscheidung vom 29. April 2025 (Az.: 9 U 1116/24) musste der Senat eine Frage von fundamentaler Bedeutung für den Online-Handel klären: Wann genau beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist bei einem so komplexen Kauf wie dem eines Autos? Und welche Fehler in der Widerrufsbelehrung sind so gravierend, dass sie diese Frist gar nicht erst in Gang setzen? Die Antwort des Gerichts zeichnet eine klare Linie zwischen dem berechtigten Schutz von Verbrauchern und den Grenzen rechtsmissbräuchlicher Ansprüche.
Ein Klick zum Traumauto, ein Jahr später zum Gericht
Im September 2022 erfüllte sich ein Mann einen Wunsch: Er bestellte über die Website eines namhaften Herstellers ein Neufahrzeug für rund 59.000 Euro. Der Prozess lief wie bei Millionen anderer Online-Käufe ab. Nach der Bezahlung und der vorherigen Zusendung der Zulassungspapiere nahm der Käufer sein neues Auto am 29. Dezember 2022 in Empfang und nutzte es fortan im Alltag. Doch fast zehn Monate später, am 12. Oktober 2023, änderte sich die Situation radikal. Der Käufer erklärte den Widerruf des Kaufvertrags. Er argumentierte, die gesetzliche 14-Tage-Frist für seinen Widerruf habe nie zu laufen begonnen. Der Grund: Die Widerrufsbelehrung des Herstellers sei lückenhaft und irreführend gewesen. Er schickte das Fahrzeug, wie er behauptete, an ein Auslieferungszentrum zurück und forderte den vollen Kaufpreis zurück. Die Verkäuferin hielt den Widerruf für massiv verspätet und lehnte die Rückzahlung ab. Der Fall landete vor dem Landgericht Koblenz, das die Klage zunächst aus formalen Gründen abwies – es sah sich als örtlich nicht zuständig an….