Die Frage, ob die Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall erstattungsfähig sind, wurde zum Streitfall, als die gegnerische Versicherung die Rechnung des Unfallgeschädigten drastisch kürzte. Obwohl das Gericht die teuren Nebenkosten für die Haftungsreduzierung anerkannte, verlor der Kläger seinen Anspruch auf den üblichen pauschalen Aufschlag. Zum vorliegenden Urteil Az.: 27 C 7/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Lübeck
- Datum: 20.05.2025
- Aktenzeichen: 27 C 7/25
- Verfahren: Schadensersatzklage nach Verkehrsunfall
- Rechtsbereiche: Schadensersatzrecht, Verkehrsunfall, Mietkosten
- Das Problem: Der Kläger verlangte nach einem Unfall die vollständige Erstattung seiner Mietwagenkosten und diverser Nebenkosten von der gegnerischen Versicherung. Die Versicherung hatte bereits einen Teilbetrag gezahlt, weigerte sich aber, alle zusätzlichen Gebühren, insbesondere für eine Haftungsreduzierung und einen Zusatzfahrer, zu übernehmen.
- Die Rechtsfrage: Welche Kosten für einen Ersatzmietwagen und welche Sonderleistungen (etwa für eine herabgesetzte Selbstbeteiligung, Winterreifen oder Zustellung) muss die gegnerische Versicherung nach einem Unfall tatsächlich bezahlen?
- Die Antwort: Das Gericht sprach dem Kläger einen kleinen Restbetrag von 66,79 € zu. Es stellte fest, dass nur die angemessenen Grundmietkosten sowie die tatsächlich erforderlichen Nebenkosten erstattet werden müssen; ein Zusatzfahrer wurde nicht erstattet.
- Die Bedeutung: Bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten müssen Geschädigte die üblichen Normaltarife beachten. Zusatzleistungen zur Reduzierung der Selbstbeteiligung werden nur erstattet, wenn sie die übliche Selbstbeteiligungsschwelle (unter 500 €) nachweislich unterschreiten.
Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall erstattungsfähig: Der Streit um jeden Euro
Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, möchte so schnell wie möglich zurück in die Normalität. Dazu gehört oft ein Mietwagen, um mobil zu bleiben, während das eigene Auto in der Werkstatt steht. Doch die Erleichterung über den Ersatzwagen weicht häufig dem Ärger, sobald die Rechnung bei der gegnerischen Versicherung landet. Genau hier entzündete sich ein Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Lübeck (Urteil vom 20.05.2025, Az. 27 C 7/25). Im Kern ging es um die Diskrepanz zwischen dem, was eine Autovermietung berechnet, und dem, was eine Versicherung zu zahlen bereit ist. Der Fall illustriert exemplarisch das Spannungsfeld zwischen dem Recht auf Schadensausgleich und der Pflicht zur Wirtschaftlichkeit.
Ein Unfall im Jahr 2021 und die offene Rechnung für den Ersatzwagen
Die Geschichte beginnt mit einem Verkehrsunfall im Jahr 2021, der den Kläger zwang, auf ein Ersatzfahrzeug auszuweichen. Er mietete für fünf Tage einen Wagen der sogenannten Klasse 5 an. Die Autovermietung stellte ihm dafür nicht nur den reinen Mietpreis in Rechnung, sondern addierte diverse Nebenkosten: eine Gebühr für die Zustellung und Abholung des Wagens, einen Aufschlag für wintertaugliche Bereifung, Kosten für einen zusätzlichen Fahrer sowie einen Betrag, um die Selbstbeteiligung im Schadensfall zu reduzieren. Die beklagte Versicherung regulierte den Schaden, allerdings nur teilweise. Sie überwies einen Betrag von 442,31 Euro und betrachtete die Angelegenheit damit als erledigt. Der Kläger jedoch bestand auf der Erstattung der tatsächlichen Rechnungssumme, die deutlich höher lag….