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Kostenpauschale für gerichtliche Videokonferenz: Hälftige Teilung bei Vergleich

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Eine Partei forderte die Zahlung der Kostenpauschale für gerichtliche Videokonferenzen in einem Altverfahren, obwohl die Gebühr zwischenzeitlich per Gesetz abgeschafft war. Das Gericht stellte fest, dass die Auslage dennoch anfiel und klärte die hälftige Haftung für bereits anhängige Fälle nach einem Vergleich. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ta 30/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Bremen
  • Datum: 22.07.2025
  • Aktenzeichen: 1 Ta 30/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren im Kostenrecht
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Zivilprozessrecht

  • Das Problem: Ein Kläger sollte die Hälfte der Gerichtskosten tragen, darunter eine Pauschale für die Nutzung einer Videokonferenz. Die Gegenseite hatte die Videokonferenz beantragt und genutzt. Der Kläger forderte die Aufhebung dieser Kostenfestsetzung.
  • Die Rechtsfrage: Muss ich die Kosten für eine gerichtliche Videokonferenz mittragen, wenn ich selbst nicht per Video teilgenommen habe und die Gebühr inzwischen abgeschafft wurde?
  • Die Antwort: Ja, der Kläger muss die Kosten hälftig tragen. Die Kostenpflicht richtete sich nach dem alten Gesetz, weil das Verfahren früher eingeleitet wurde. Bei einem Vergleich ohne gesonderte Regelung werden die Gerichtskosten immer zwischen den Parteien geteilt.
  • Die Bedeutung: Die Abschaffung der Pauschale für Videokonferenzen gilt nicht für bereits laufende, ältere Verfahren. Bei einem Vergleich vor Gericht werden alle entstandenen Kosten grundsätzlich hälftig geteilt, selbst wenn nur eine Partei eine bestimmte Leistung nutzte.

Kosten für Videokonferenz: Warum altes Recht bei alten Fällen den Preis bestimmt

Ein Rechtsstreit endet mit einem Vergleich – die Parteien atmen auf, der Konflikt scheint beigelegt. Doch was, wenn kurz darauf eine Rechnung des Gerichts eintrifft, die Kosten für eine Technik verlangt, deren Gebühr inzwischen per Gesetz abgeschafft wurde? Genau diese Frage landete vor dem Arbeitsgericht Bremen, das in einem Beschluss vom 22. Juli 2025 (Az.: 1 Ta 30/25) eine prinzipielle Entscheidung über die Tücken des Übergangsrechts und die Logik der Kostenverteilung fällen musste. Der Fall beleuchtet, warum der Wille des Gesetzgebers nicht immer das ist, was am Ende für den Einzelnen zählt, und weshalb ein Vergleich ohne eine klare Kostenregelung zu unerwarteten Zahlungen führen kann.

Ein digitaler Handschlag und die Rechnung von gestern

Die Vorgeschichte ist alltäglich in der Arbeitswelt: Ein Arbeitnehmer und sein ehemaliger Arbeitgeber stritten um Geld und die Herausgabe von Arbeitspapieren. Um die Sache gütlich zu beenden, setzte das Gericht eine Güteverhandlung an. Die Anwältin des Arbeitgebers beantragte, nicht persönlich im Gerichtssaal erscheinen zu müssen, sondern per Video an der Verhandlung teilnehmen zu dürfen. Das Gericht stimmte diesem Vorgehen nach § 128a ZPO (Zivilprozessordnung) zu. So kam es, dass am Verhandlungstag die Anwältin des Klägers im Gerichtssaal saß, während die Vertreterin der Gegenseite auf einem Bildschirm erschien. Die Verhandlung selbst war kurz und erfolgreich; einige Monate später einigten sich die Parteien final auf einen Vergleich, der den Rechtsstreit beendete. Eine entscheidende Kleinigkeit ließen sie dabei jedoch ungeregelt: die Frage, wer die Kosten des Verfahrens tragen sollte. Ein Jahr später erhielt der Kläger Post vom Gericht. In einem Kostenansatz forderte die Justizkasse von ihm 9,25 Euro….


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