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Beitragsbemessung für Selbstständige im Elterngeldbezug: Jahreseinkommen zählt

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Ein selbstständiger Anwalt forderte, dass seine Krankenkasse bei der Beitragsbemessung für Selbstständige im Elterngeldbezug monatliche Verluste berücksichtigt. Obwohl er Mindestbeiträge anstrebte, sah er sich aufgrund eines Fristversäumnisses plötzlich dem Risiko des Höchstbeitrags ausgesetzt. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 16 KR 71/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 26.03.2025
  • Aktenzeichen: L 16 KR 71/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Gesetzliche Krankenversicherung, Soziale Pflegeversicherung, Beitragsrecht

  • Das Problem: Ein freiwillig versicherter Selbstständiger bezog Elterngeld und reduzierte in dieser Zeit seine Tätigkeit. Obwohl er in den Elterngeldmonaten keinen Gewinn erzielte, berechnete die Krankenkasse die Beiträge auf Basis des gesamten Jahreseinkommens.
  • Die Rechtsfrage: Darf die Krankenkasse Monate ohne Gewinn während des Elterngeldbezugs aus der Beitragsbemessung von Selbstständigen herausnehmen?
  • Die Antwort: Nein. Für Selbstständige zählt das gesamte erzielte Jahreseinkommen für die Beitragsberechnung. Monate ohne Gewinn dürfen nicht herausgerechnet werden, solange die Tätigkeit fortgeführt wurde.
  • Die Bedeutung: Bei fortgeführter Selbstständigkeit während des Elterngeldbezugs gilt die Jahresbetrachtung. Wer seinen Einkommensteuerbescheid nicht fristgerecht vorlegt, muss mit der Festsetzung von Höchstbeiträgen rechnen.

Beitragsbemessung für Selbstständige im Elterngeldbezug: Schützt die Babypause vor hohen Kassenbeiträgen?

Es ist ein Szenario, das viele freiberufliche Eltern kennen: Das Kind ist da, die Arbeitszeit wird reduziert, und das Elterngeld soll die finanziellen Einbußen auffangen. Die intuitive Annahme lautet oft, dass in Monaten, in denen kaum gearbeitet wird und keine Gewinne fließen, auch die Beiträge zur Krankenkasse drastisch sinken müssten. Doch diese Logik prallt im deutschen Sozialversicherungsrecht oft hart auf die Realität der sogenannten Jahresbetrachtung. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 26. März 2025 (Az. L 16 KR 71/22) diese Annahme einer strengen juristischen Prüfung unterzogen. Im Zentrum stand ein selbstständiger Rechtsanwalt, der gegen seine Krankenkasse zog, weil er für die Zeit seines Elterngeldbezugs nur den Mindestbeitrag zahlen wollte. Das Gericht musste klären, ob Einkommensschwankungen innerhalb eines Jahres monatsgenau berücksichtigt werden müssen oder ob das Gesamtjahreseinkommen als unverrückbarer Maßstab gilt. Die Entscheidung ist eine deutliche Warnung an alle Selbstständigen, die ihre Liquiditätsplanung während der Elternzeit auf falschen Annahmen aufbauen.

Ein Anwalt, eine Geburt und der Streit um die „leeren“ Monate

Die Geschichte beginnt im Sommer 2019. Der Kläger, ein selbstständiger Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei, wurde im Juli Vater. Um sich seiner Familie zu widmen, beantragte er Elterngeld Plus für den Zeitraum von August bis Oktober 2019. In dieser Zeit fuhr er seine berufliche Tätigkeit deutlich zurück. Gegenüber der Elterngeldstelle gab er an, nur noch zwischen 15 und 20 Wochenstunden zu arbeiten. Seine buchhalterische Rechnung für diese spezifischen Monate schien seine Situation zu bestätigen: Die Betriebsausgaben überstiegen die Einnahmen. Er erwirtschaftete in diesen Wochen faktisch keinen Gewinn. Mit dieser „Null-Gewinn“-Bilanz im Rücken wandte er sich an seine Krankenkasse….


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