Der Nachweis des Unfallereignisses in der privaten Unfallversicherung schien klar: Ein Mann forderte 150.000 Euro nach einem lauten Knacken beim Heben eines Vierkantholzes. Seine eigene Aussage zum Unfallhergang und ein Gutachten, das Verschleiß als Ursache sah, brachten den hohen Anspruch ins Wanken. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 46/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
- Datum: 10.09.2025
- Aktenzeichen: 5 U 46/24
- Verfahren: Zivilstreit (Berufung)
- Rechtsbereiche: Private Unfallversicherung, Beweisrecht
- Das Problem: Ein Kläger forderte von seiner privaten Unfallversicherung die Zahlung einer hohen Invaliditätsleistung. Er behauptete, beim Anheben eines Autoanhängers eine schwere Brustbeinverletzung erlitten zu haben. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen, da sie den Unfallhergang und die Ursache der dauerhaften Schäden bestritt.
- Die Rechtsfrage: Muss die Versicherung zahlen, wenn der Versicherte zwar schwere Verletzungen aufweist, aber nicht zweifelsfrei belegen kann, dass diese Verletzungen ursächlich und direkt auf das behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Klage endgültig ab, weil der Kläger weder das Vorliegen eines versicherten Unfalls noch den notwendigen kausalen Zusammenhang zur behaupteten Invalidität beweisen konnte. Ein gerichtliches Gutachten hielt die Verletzungen eher für degenerativ und die Krafteinwirkung des angeblichen Unfalls für unzureichend.
- Die Bedeutung: Versicherungsnehmer müssen bei Streitigkeiten um die Unfallversicherung den genauen Hergang und die erste Gesundheitsschädigung zweifelsfrei nachweisen. Widersprüchliche Aussagen des Klägers und Gutachten, die Vorschäden oder altersbedingte Ursachen nahelegen, führen zur Ablehnung des Leistungsanspruchs.
Private Unfallversicherung zahlt nicht: Warum ein „Knacken“ im Brustkorb nicht als Unfall zählte
Ein plötzlicher, stechender Schmerz bei einer körperlichen Anstrengung – für viele fühlt sich das wie ein Unfall an. Doch ob es auch ein Unfall im Sinne einer privaten Unfallversicherung ist, musste das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Urteil vom 10. September 2025 (Az.: 5 U 46/24) klären. Der Fall dreht sich um einen Mann, der nach einem missglückten Versuch, einen Anhänger anzuheben, eine Invaliditätsleistung von über 150.000 Euro forderte. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Die Entscheidung des Gerichts beleuchtet eindrücklich die entscheidende Kluft zwischen dem persönlichen Empfinden eines Unfallgeschehens und dem, was vor Gericht als juristisch bewiesener Unfall gilt.
Was war genau passiert?
Der Kläger, ein Mann mit einer privaten Unfallversicherung, versuchte am 8. März 2022, einen abgerutschten Pkw-Anhänger zu bewegen. Sein Werkzeug war unkonventionell: ein langes Vierkantholz, das er als Hebel einsetzen wollte. Seiner Schilderung nach „kollabierte“ diese improvisierte Konstruktion, während er das Holz etwa auf Höhe seiner Nase hielt. In diesem Moment habe er ein lautes „Knacken“ und einen jähen, stechenden Schmerz in der Brust verspürt, gefolgt von sichtbaren Rötungen. In den folgenden Monaten wurden bei ärztlichen Untersuchungen diverse Befunde dokumentiert. Computertomographien zeigten eine „Kontinuitätstrennung“ im Brustbein, Ärzte diagnostizierten zudem einen Bandscheibenvorfall und eine Lungenbeeinträchtigung….