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Haftung des Handlungsstörers bei Kanalverstopfung: Wer zahlt?

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Ein eingetragenes Kanalnutzungsrecht wurde durch Erdarbeiten massiv beeinträchtigt, was zur Haftung des Handlungsstörers bei Verstopfung des Kanalrechts führte. Das Gericht musste klären, ob der Nachbar oder der Baggerführer die Reparaturkosten von 4.000 Euro aus eigener Tasche ersetzen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 13 S 31/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Saarbrücken
  • Datum: 21.08.2025
  • Aktenzeichen: 13 S 31/25
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Grunddienstbarkeit (Kanalrecht), Störerhaftung, Schadensersatz

  • Das Problem: Die Klägerin besitzt ein im Grundbuch eingetragenes Recht zur Nutzung eines Kanals auf dem Nachbargrundstück der Beklagten. Nach Erdarbeiten durch den Beklagten zu 2) war der Zugangsschacht des Kanals mit Dreck und Geröll verfüllt. Die Klägerin musste die Verstopfung beseitigen lassen und verlangte die Kosten vom Grundstückseigentümer und dem Arbeiter zurück.
  • Die Rechtsfrage: Wer haftet für die Beeinträchtigung des Kanalrechts und muss die Kosten für die Beseitigung der Verstopfung tragen: der Eigentümer des Grundstücks oder die Person, die die Arbeiten durchgeführt hat?
  • Die Antwort: Der Arbeiter (Beklagter zu 2) muss die gesamten Reinigungskosten von 1.271,51 EUR sowie die Anwaltskosten bezahlen. Das Gericht sah ihn als direkten Verursacher (Handlungsstörer) an und stufte seine Aussage als unglaubwürdig ein. Die Grundstückseigentümerin haftet nicht, da sie keine Kenntnis von der Verstopfung hatte und nicht als indirekte Verursacherin galt.
  • Die Bedeutung: Wer eine fremde Grunddienstbarkeit aktiv stört (z.B. ein Kanalrecht verstopft), ist persönlich haftbar für die Beseitigung und alle damit verbundenen Kosten. Der Berechtigte kann die Reparatur selbst veranlassen und die Aufwendungen vom Störer zurückfordern. Zusätzlich müssen die Beklagten alle notwendigen Betretungen des Grundstücks für Inspektionen und Reparaturen dulden.

Verstopfter Kanal auf dem Nachbargrundstück: Wer haftet für die Reparaturkosten?

Ein verstopfter Abwasserkanal ist mehr als nur ein Ärgernis – er kann schnell zu einem kostspieligen Nachbarschaftsstreit führen, besonders wenn die Leitung über ein fremdes Grundstück verläuft. Ein solcher Fall landete vor dem Landgericht Saarbrücken, das in seinem Urteil vom 21. August 2025 (Az. 13 S 31/25) eine präzise Unterscheidung treffen musste: Wer ist verantwortlich, wenn ein Kanal blockiert ist? Der Eigentümer des Grundstücks, auf dem der Schaden auftritt, oder die Person, die dort gearbeitet hat? Die Entscheidung des Gerichts beleuchtet die feinen, aber entscheidenden Unterschiede zwischen der Haftung für einen Zustand und der Haftung für eine Handlung.

Was genau war geschehen?

Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke. Für eines davon besitzt sie ein im Grundbuch eingetragenes, unentgeltliches und immerwährendes Recht, einen Abwasserkanal zu nutzen, der über das Nachbargrundstück verläuft. Dieses Recht, eine sogenannte Grunddienstbarkeit, erlaubt ihr nicht nur die Mitbenutzung des Kanals und des dazugehörigen Revisionsschachts, sondern auch das Betreten des Nachbargrundstücks für notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten. Der Konflikt begann im Frühjahr 2022. Der Beklagte zu 2) führte auf dem Grundstück der Nachbarin (der Beklagten zu 1)) Erdarbeiten mit einem Minibagger durch. Am 25. Mai 2022 erhielt die Klägerin von ihm eine alarmierende WhatsApp-Nachricht: „Dein Kanal ist gebrochen benutz nicht mehr deine leitung….


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