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Beweislast für die Verletzung der Beratungspflicht der PKV: Wer muss beweisen?

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Ein Versicherter forderte von seiner PKV Schadensersatz wegen unterlassener Beratung über den Wechsel in den Basistarif, um hohe Beitragsrückstände zu vermeiden. Unerwartet scheiterte sein Anliegen nicht an der Beratungspflicht, sondern an der Beweislast für die Verletzung der Beratungspflicht der PKV. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 2/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Saarbrücken
  • Datum: 01.07.2025
  • Aktenzeichen: 5 U 2/25
  • Verfahren: Beschluss über Berufung
  • Rechtsbereiche: Private Krankenversicherung, Schadensersatz, Beweisrecht

  • Das Problem: Ein privater Krankenversicherer forderte hohe Nachzahlungen für Beiträge von einem Versicherten. Der Versicherte behauptete, die Versicherung habe ihn nicht ausreichend über seine Möglichkeit zum Wechsel in den günstigeren Basistarif beraten.
  • Die Rechtsfrage: Muss die private Krankenversicherung einen Versicherten aufgrund seiner Hilfebedürftigkeit automatisch in den Basistarif versetzen? Und wer muss vor Gericht beweisen, ob die Beratung über den Tarifwechsel stattfand?
  • Die Antwort: Nein. Ein Wechsel in den Basistarif setzt immer einen Antrag des Versicherten voraus. Der Versicherte muss die Verletzung der Beratungspflicht durch die Versicherung beweisen; dies gelang hier nicht.
  • Die Bedeutung: Versicherte müssen bei Hilfebedürftigkeit selbst aktiv den Wechsel in den Basistarif beantragen. Wer eine mangelnde Beratung durch die Versicherung behauptet, trägt dafür die volle Beweislast vor Gericht.

Wann muss eine private Krankenversicherung über den Wechsel in den Basistarif beraten – und wer trägt die Beweislast?

Ein privater Krankenversicherungsvertrag kann zur finanziellen Last werden, wenn sich die Lebensumstände ändern. Doch was passiert, wenn ein Versicherter in Not gerät und hohe Beiträge nicht mehr zahlen kann? Muss der Versicherer von sich aus auf günstigere Alternativen wie den Basistarif hinweisen? Und wer muss im Streitfall beweisen, dass eine solche Beratung stattgefunden hat – oder eben nicht? Mit genau diesen Fragen befasste sich das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Beschluss vom 1. Juli 2025 (Az.: 5 U 2/25) und schuf damit Klarheit über die Beweislast für eine Verletzung der Beratungspflicht der PKV. Der Fall beleuchtet das Spannungsfeld zwischen der Eigenverantwortung des Versicherten und den Fürsorgepflichten des Versicherers.

Ein Streit um hohe Beiträge und versäumte Chancen: Was war geschehen?

Die Geschichte beginnt mit einem Mann, der seit Ende 2017 privat krankenversichert war. Sein Tarif war mit monatlichen Beiträgen verbunden, die über die Jahre von anfänglich rund 640 Euro auf über 750 Euro stiegen. Ab Januar 2019 geriet der Mann in Zahlungsschwierigkeiten und es sammelten sich erhebliche Beitragsrückstände an. Sein Versicherer klagte schließlich einen Betrag von über 9.000 Euro ein, der nach Abzug von Zahlungen des Jobcenters und einer Reduzierung für Zeiten im sogenannten Notlagentarif übrig geblieben war. Der Versicherte wehrte sich gegen die Forderung mit zwei zentralen Argumenten. Erstens warf er seinem Versicherer vor, ihn trotz seiner offensichtlichen finanziellen Notlage nicht ausreichend über die Möglichkeit eines Wechsels in den deutlich günstigeren Basistarif beraten zu haben. Wäre dies geschehen, so seine Argumentation, hätte er den Wechsel viel früher vollzogen und die hohen Schulden wären gar nicht erst entstanden….


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