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Amtshaftung für Verletzung durch Schlagloch: Wann Schmerzensgeld ausbleibt

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Ein Autofahrer klagte auf Amtshaftung für Verletzung durch Schlagloch, nachdem er auf einem maroden Parkstreifen umknickte und sich das Außenband riss. Die Kommune argumentierte, dass der offenkundig schlechte Zustand der Fahrbahn dem Verletzten als ausreichende Selbst-Warnung hätte dienen müssen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 O 147/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Flensburg
  • Datum: 08.08.2025
  • Aktenzeichen: 2 O 147/24
  • Verfahren: Schmerzensgeldklage wegen Amtshaftung
  • Rechtsbereiche: Amtshaftung, Verkehrssicherung, Schmerzensgeld

  • Das Problem: Der Kläger trat beim Aussteigen in ein wassergefülltes Schlagloch auf einem Parkstreifen und verletzte sich am Fuß. Er forderte von der zuständigen Behörde Schmerzensgeld, weil diese ihre Pflichten zur Straßensicherheit verletzt habe.
  • Die Rechtsfrage: Muss die zuständige Behörde Schmerzensgeld zahlen, weil der Zustand des Parkstreifens so schlecht war, dass er für einen Benutzer unerwartet gefährlich wurde?
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Das Gericht sah keine Verletzung der Sicherheitspflicht, da der insgesamt schlechte und unebene Zustand des Seitenstreifens gut erkennbar war.
  • Die Bedeutung: Eine Behörde haftet nur für Gefahren, die überraschend und nicht rechtzeitig erkennbar sind. Bei einem offenkundig schlechten Untergrund müssen Verkehrsteilnehmer erhöhte eigene Vorsicht walten lassen.

Amtshaftung für Verletzung durch Schlagloch: Wann haftet die Gemeinde für einen Sturz neben dem Auto?

Es ist ein Szenario, das wohl jeder Autofahrer fürchtet: Ein verregneter Novemberabend, Dunkelheit und der eilige Wunsch, ins Trockene zu kommen. Man parkt den Wagen, öffnet die Tür und setzt den Fuß auf den Boden – doch statt festen Untergrunds findet man ein Loch. Genau dieses schmerzhafte Erlebnis führte zu einem Rechtsstreit, der vor dem Landgericht Flensburg am 8. August 2025 unter dem Aktenzeichen 2 O 147/24 entschieden wurde. Der Fall beleuchtet die feine juristische Trennlinie zwischen der staatlichen Pflicht, Straßen sicher zu halten, und der Eigenverantwortung der Bürger, auf offensichtliche Gefahren zu achten. Das Gericht musste klären, ob eine Kommune Schmerzensgeld zahlen muss, wenn ein Parkstreifen erkennbar marode ist, oder ob der Bürger das Risiko selbst trägt.

Was genau war passiert?

Die Ereignisse trugen sich am 22. November 2023 in der Gemeinde N… zu. Es war bereits dunkel und regnete, als der Kläger seinen Ford Transit auf dem vordersten Platz eines öffentlichen Parkstreifens abstellte. Der Randbereich dieses Parkstreifens war nicht asphaltiert oder gepflastert, sondern bestand aus einem unebenen Untergrund. Der Kläger schilderte vor Gericht, dass er die Fahrertür öffnete und beim Aussteigen mit dem rechten Fuß in eine mit Wasser gefüllte Vertiefung trat. Das Loch sei etwa 20 mal 50 Zentimeter groß und circa sechs Zentimeter tief gewesen. Durch den unerwarteten Fehltritt knickte er um. Die ärztliche Diagnose folgte wenige Wochen später: Eine Außenbandruptur des rechten Fußes. Dies führte zu einer Arbeitsunfähigkeit bis kurz vor Weihnachten. Der verletzte Mann sah die Verantwortung klar bei der Kommune beziehungsweise dem zuständigen Amt. Sein Argument lautete, die Behörde habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da das Loch eine Gefahrenstelle darstellte, die er bei Dunkelheit und Regen nicht habe erkennen können. Er forderte ein Schmerzensgeld von mindestens 3.000 Euro sowie die Erstattung seiner Anwaltskosten….


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