Nach dem Tod eines US-Bürgers in New York erklärte der Erbe die Wirksamkeit der Erbschafts-Ausschlagung bei Auslandsbezug für den Immobilienanteil in München. Kurz darauf wollte der Erbe diese Entscheidung revidieren, doch nun stand das komplexe internationale Kollisionsrecht im Weg. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 Wx 246/24 e | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 22.08.2025
- Aktenzeichen: 33 Wx 246/24 e
- Verfahren: Beschwerde in Nachlasssache
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Internationales Privatrecht, Europäisches Erbrecht
- Das Problem: Ein Erblasser mit US-Staatsangehörigkeit hinterließ eine Immobilie in Deutschland. Der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe schlug die Erbschaft notariell aus. Später wollte er diese Ausschlagung rückgängig machen und doch Alleinerbe sein.
- Die Rechtsfrage: Gilt für das deutsche Grundstück das Erbrecht aus New York oder das deutsche Erbrecht? War die erste Ablehnung der Erbschaft wirksam?
- Die Antwort: Die Ausschlagung ist wirksam. Es gilt deutsches Erbrecht für das in Deutschland belegene Vermögen. Das Gericht lehnte die Argumente zur Geltung des US-Rechts ab.
- Die Bedeutung: Der Erbe bleibt von der Erbfolge ausgeschlossen. Die Erbengemeinschaft (die Miterben) wird hinsichtlich des deutschen Vermögens bestätigt.
Kann man eine ausgeschlagene Erbschaft zurückfordern? Ein Erbfall zwischen New York und München
Eine Erbschaft auszuschlagen ist in der Regel eine endgültige Entscheidung. Doch was passiert, wenn der Erbe seine Meinung ändert und Jahre später doch erben will? Und was, wenn der Fall eine internationale Dimension hat, mit einem Erblasser aus New York und einer Immobilie in Deutschland? Genau diese komplexe Konstellation musste der Senat für Nachlasssachen des Oberlandesgerichts München in seinem Beschluss vom 22. August 2025 klären (Az. 33 Wx 246/24 e). Der Fall ist eine Meisterklasse im internationalen Erbrecht und zeigt, warum der Ort einer Immobilie manchmal wichtiger ist als der letzte Wohnsitz des Verstorbenen. Er erzählt die Geschichte eines Bruders, der versuchte, eine einmal getroffene Entscheidung rückgängig zu machen – und dabei an den unumstößlichen Prinzipien des deutschen und europäischen Erbrechts scheiterte.
Was genau war passiert?
Im Jahr 2017 verstarb ein US-amerikanischer Staatsbürger, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesstaat New York hatte. Er war ledig, kinderlos und hinterließ unter anderem Vermögen in Deutschland: einen Anteil an einer Immobilie in München. Dieses Haus gehörte ursprünglich seinem Vater. Nach dessen Tod bildete der Erblasser zusammen mit seinen drei Geschwistern – einer Schwester, einem Bruder und dem späteren Beschwerdeführer – eine Erbengemeinschaft, die auch so im Grundbuch eingetragen war. In einem Testament vom 5. Februar 2015 hatte der Verstorbene seinen einen Bruder zum Alleinerben („Primary remainder beneficiary“) seines gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens bestimmt, „wo auch immer belegen“. Dieser Bruder stand nun vor einer Entscheidung. Im Mai 2019 tat er etwas Überraschendes: Er schlug die Erbschaft vor einem Notar in Berlin aus und beantragte einen Erbschein, der stattdessen seine Schwester, den anderen Bruder und seine eigene Tochter als Erben nach der gesetzlichen Erbfolge ausweisen sollte. Doch die Geschichte nahm eine weitere Wendung. Etwas mehr als ein Jahr später, im August 2020, zog der Bruder diesen Antrag zurück….