Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Cannabis-Gewicht: Trockengewicht oder Feuchtgewicht – was bei Tilgung zählt

Ganzen Artikel lesen auf: Strafrechtsiegen.de

Um die Löschung alter Einträge im Bundeszentralregister nach der Cannabis-Amnestie zu erreichen, wird das damals festgestellte Cannabis-Gewicht zur entscheidenden Hürde. Betroffene hofften, das im Alturteil dokumentierte Feuchtgewicht nachträglich auf das geringere Trockengewicht umrechnen zu lassen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 203 VAs 218/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
  • Datum: 31.07.2025
  • Aktenzeichen: 203 VAs 218/25
  • Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  • Rechtsbereiche: Cannabis-Gesetz, Strafregisterlöschung, Gerichtliches Verfahren

  • Das Problem: Ein Bürger wollte eine alte Verurteilung wegen Cannabis-Besitzes aus dem Strafregister löschen lassen. Er behauptete, das im Strafbefehl genannte Material sei feucht gewesen. Das tatsächliche Trockengewicht läge unter den neuen legalen Grenzwerten.
  • Die Rechtsfrage: Darf nachträglich untersucht werden, ob die Menge an Cannabis, für die jemand verurteilt wurde, im trockenen Zustand unter den heute erlaubten Grenzen liegt?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht verwarf den Antrag. Für die Löschung zählt ausschließlich das, was im rechtskräftigen Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde. Eine nachträgliche Schätzung oder Korrektur dieser Feststellungen ist nicht zulässig.
  • Die Bedeutung: Eine Verurteilung kann nur gelöscht werden, wenn die ursprünglichen gerichtlichen Feststellungen bereits die neuen, straffreien Grenzwerte nicht überschreiten. Die nachträgliche Behauptung, das Gewicht sei feucht und daher zu hoch gewesen, ist im Löschungsverfahren unerheblich.

Cannabis-Amnestie: Zählt das Gewicht im alten Urteil oder das tatsächliche Trockengewicht?

Das neue Cannabisgesetz (KCanG) versprach vielen Menschen mit alten Verurteilungen einen Neuanfang: die Chance, Einträge aus dem Bundeszentralregister löschen zu lassen, wenn ihre damalige Tat heute nicht mehr strafbar wäre. Doch was geschieht, wenn die entscheidenden Details in einem alten Urteil unklar sind? Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) musste sich in einem Beschluss vom 31. Juli 2025 (Az. 203 VAs 218/25) mit genau dieser Frage auseinandersetzen. Es ging um den Kernkonflikt zwischen dem Wortlaut eines rechtskräftigen Strafbefehls und dem Versuch, dessen Fakten nachträglich neu zu bewerten, um die Voraussetzungen für eine Tilgung zu schaffen.

Was genau war passiert?

Die Geschichte beginnt mit einem Strafbefehl des Amtsgerichts Nürnberg aus dem Jahr 2022. Ein Mann wurde rechtskräftig verurteilt, weil er in seiner Wohnung 114,88 Gramm Cannabispflanzenteile und 5,98 Gramm Marihuana besessen hatte. Als Beweismittel wurden unter anderem „9 versiegelte Cannabispflanzen, brutto 102,18 g“ aufgeführt. Jahre später trat das KCanG in Kraft und mit ihm die Möglichkeit, solche alten Verurteilungen tilgen zu lassen. Der Mann stellte daraufhin bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Feststellung der Tilgungsfähigkeit seiner Verurteilung. Seine Argumentation war einfach und auf den ersten Blick logisch: Die im Strafbefehl genannten Gewichte bezögen sich auf frisch geerntetes, also feuchtes Pflanzenmaterial. Das neue KCanG messe die Strafbarkeit jedoch am Trockengewicht. Würde man das damalige Gewicht auf einen getrockneten Zustand umrechnen, läge die Menge unter den neuen straffreien Grenzwerten. Seine Tat wäre also nach heutigem Recht legal. Die Staatsanwaltschaft lehnte den Antrag ab, und auch die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte diese Entscheidung….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv