Die Sozialbehörde wollte das Auskunftsrecht der Sozialbehörde beim Kind durchsetzen und rechnete das Jahreseinkommen eines Managers von 92.500 Euro einfach statistisch über die 100.000 Euro-Grenze hoch. Ob diese Hochrechnung als hinreichender Anhaltspunkt ausreichte, um nun direkt den Arbeitgeber zur Gehaltsauskunft zu befragen, war juristisch umstritten. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 8 SO 119/25 B ER | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Bayerisches Landessozialgericht
- Datum: 08.10.2025
- Aktenzeichen: L 8 SO 119/25 B ER
- Verfahren: Beschwerde im Eilverfahren
- Rechtsbereiche: Sozialrecht, Unterhaltsregress, Datenschutz
- Das Problem: Der Sohn einer Empfängerin von Grundsicherung wollte verhindern, dass die Behörde sein Einkommen prüft. Er ist als Sales Manager tätig und wehrte sich gegen die Einholung von Auskünften bei seinem Arbeitgeber. Er befürchtete einen unzulässigen Eingriff in seine persönlichen Daten.
- Die Rechtsfrage: Darf die Sozialbehörde beim Arbeitgeber oder beim Finanzamt eines Kindes Auskünfte einholen? Genügen dafür bereits unbestätigte Anhaltspunkte, dass das Jahreseinkommen über 100.000 Euro liegt?
- Die Antwort: Ja. Die Behörde hatte ausreichende Hinweise für eine mögliche Überschreitung der gesetzlichen Einkommensgrenze von 100.000 Euro. Das Gericht rechnete das bekannte frühere Einkommen des Sohnes mit den Nominallohnsteigerungen hoch. Der behördliche Auskunftsanspruch ist in diesem Fall zulässig.
- Die Bedeutung: Sozialbehörden dürfen zur Prüfung der Unterhaltspflicht auch gegen den Willen des Kindes Auskünfte bei Dritten einholen. Dafür müssen sie keine gesicherten Beweise vorlegen, sondern nur Hinreichende Anhaltspunkte für ein hohes Einkommen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht tritt hinter diesen Auskunftsrechten zurück.
Gehalt über 100.000 €? Wann das Sozialamt beim Arbeitgeber nachfragen darf
Ein Mann, tätig als „Sales Manager“, gerät ins Visier der Sozialbehörde, als seine Mutter Grundsicherung beantragt. Die Behörde vermutet, sein Jahreseinkommen könnte die entscheidende Grenze von 100.000 Euro überschreiten, und will bei seinem Arbeitgeber nachhaken. Der Sohn wehrt sich und beruft sich auf sein Recht auf Datenschutz. Er argumentiert, seine Berufsbezeichnung allein sei kein Beweis für ein hohes Gehalt. In einem Beschluss vom 8. Oktober 2025 (Az. L 8 SO 119/25 B ER) musste das Bayerische Landessozialgericht klären, wie konkret die Anhaltspunkte sein müssen, damit eine Behörde tief in die finanziellen Verhältnisse eines Kindes blicken und sogar Dritte befragen darf. Die Entscheidung zeichnet die schmale Linie zwischen dem Schutz der Privatsphäre und der Ermittlungspflicht des Staates nach.
Was war der Auslöser für den Streit?
Die Geschichte beginnt, als die Mutter des Mannes, Jahrgang 1945, Ende 2023 Leistungen der Grundsicherung beantragt. Im Antrag gibt sie ihren Sohn als einzigen nahen Angehörigen an. Für die zuständige Sozialbehörde ist dies ein Routinevorgang: Sie muss prüfen, ob unterhaltspflichtige Kinder existieren, die für die Kosten aufkommen können. Dabei fällt der Blick auf den Beruf des Sohnes: „Sales Manager“. Diese Berufsbezeichnung weckt bei der Behörde den Verdacht, dass sein Einkommen die gesetzliche Freigrenze von 100.000 Euro brutto im Jahr übersteigen könnte. Daraufhin fordert die Behörde den Sohn im Juli 2024 auf, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Der Mann und sein Anwalt weisen das Verlangen zurück….