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Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt: Kein Nachweis für unter 6 Std.

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Ein Kläger mit multiplen chronischen Krankheiten, darunter schwere Depressionen, kämpfte vergeblich um die Anerkennung der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Das Landessozialgericht Hamburg stellte fest, dass trotz der Kumulation der Leiden keine quantitative, sondern nur eine qualitative Einschränkung des Leistungsvermögens vorlag. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 3 R 30/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 04.02.2025
  • Aktenzeichen: L 3 R 30/22
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Rente, Erwerbsminderung, Sozialrecht

  • Das Problem: Ein Kläger forderte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund zahlreicher körperlicher und psychischer Erkrankungen. Die Rentenversicherung und das Sozialgericht hatten seine Anträge abgelehnt, da sie ihn für ausreichend arbeitsfähig hielten.
  • Die Rechtsfrage: Reichen die Krankheiten des Klägers aus (unter anderem Depression, Diabetes, Wirbelsäulenprobleme), um ihn als so stark erwerbsgemindert anzusehen, dass er Anspruch auf eine gesetzliche Rente hat?
  • Die Antwort: Nein, die Berufung wurde zurückgewiesen. Das Gericht sah das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers als erhalten an, da er mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.
  • Die Bedeutung: Entscheidend ist, ob Krankheiten die tägliche Arbeitszeit (quantitativ) reduzieren oder nur die Art der Tätigkeit (qualitativ). Zahlreiche chronische Krankheiten, die noch ein sechsstündiges Arbeiten erlauben, reichen für eine Erwerbsminderungsrente nicht aus.

Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt: Warum eine lange Krankenakte nicht immer ausreicht

Ein Mann, seit Jahren krankgeschrieben und von einer Vielzahl an Leiden geplagt, kämpft um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seine Ärzte bestätigen ihm eine schwere Depression, Diabetes mit Folgeerkrankungen und chronische Schmerzen. Dennoch urteilt das Landessozialgericht Hamburg am 4. Februar 2025 (Az.: L 3 R 30/22), dass er weiterhin mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann und damit keinen Anspruch auf die Rente hat. Dieser Fall beleuchtet eindrücklich die entscheidende juristische Unterscheidung zwischen dem subjektiven Gefühl, krank zu sein, und dem objektiven, sozialrechtlichen Nachweis einer Erwerbsminderung. Er zeigt, warum Gerichte oft unabhängigen Gutachtern mehr vertrauen als den behandelnden Ärzten und wann eine Summe aus vielen Einzelkrankheiten eben nicht automatisch zur Arbeitsunfähigkeit führt.

Was genau war geschehen?

Der Kläger, ein 1963 geborener gelernter Schlosser, war seit 2003 nicht mehr als Lagerarbeiter tätig und bezog seit 2005 Leistungen der Grundsicherung. Ab 2009 stellte er mehrfach Anträge auf eine Rente wegen Erwerbsminderung bei der Rentenversicherung. Er begründete dies mit einer langen Liste gesundheitlicher Probleme: einer rezidivierenden depressiven Störung, einer Alkoholkrankheit, einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus mit Nervenschäden (Polyneuropathie) und einem diabetischen Fußsyndrom. Hinzu kamen eine chronisch-obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Bluthochdruck sowie erhebliche degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule, den Knien und einem Sprunggelenk. Die Rentenversicherung lehnte alle Anträge ab, zuletzt mit einem Bescheid vom 8. März 2018. Sie stützte sich dabei auf Sozialmedizinische Gutachten, die dem Mann trotz der unbestrittenen Erkrankungen ein tägliches Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr bescheinigten….


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