Trotz des Härtefalleinwandes meldete der Hauseigentümer die Eigenbedarfskündigung für die Zweitwohnung in Hamburg an, um die Kinder regelmäßig besuchen zu können. Die Richter bestätigten den Bedarf für den Zweitwohnsitz, legten aber strenge Maßstäbe daran an, welche Beweise der Mieter für seine unzumutbare Härte vorlegen muss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 311 S 4/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Hamburg
- Datum: 10.06.2025
- Aktenzeichen: 311 S 4/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Eigenbedarf, Härtefallprüfung
- Das Problem: Die Vermieter kündigten dem Mieter wegen Eigenbedarfs. Sie wollten die Wohnung als Zweitwohnsitz für Familienbesuche und Kultur nutzen. Der Mieter widersprach der Kündigung. Er berief sich auf gesundheitliche Probleme und fehlenden Ersatzwohnraum.
- Die Rechtsfrage: War die Kündigung der Wohnung wegen Eigenbedarfs gültig? Musste der Mieter wegen seiner gesundheitlichen Situation in der Wohnung bleiben?
- Die Antwort: Ja. Die Kündigung ist wirksam. Die Vermieter hatten den Eigenbedarf ausreichend begründet. Der Härtefall-Einwand des Mieters wurde abgewiesen.
- Die Bedeutung: Der Mieter muss ausziehen. Details zum Eigenbedarf dürfen im Prozess ergänzt werden, wenn der Kern bereits in der Kündigung stand. Mieter müssen einen Härtefall durch aktuelle, substantiiert dargelegte Gesundheitsprobleme belegen. Der Mieter erhielt eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2025.
Wann rechtfertigt der Wunsch nach einer Zweitwohnung eine Eigenbedarfskündigung?
Ein Mietverhältnis zu kündigen, weil man die Wohnung für sich selbst benötigt, ist ein scharfes Schwert im Mietrecht. Doch was, wenn der „Eigenbedarf“ nicht den Hauptwohnsitz betrifft, sondern eine Zweitwohnung in einer anderen Stadt? Und wie detailliert müssen die Gründe dafür bereits im Kündigungsschreiben stehen? Mit genau diesen Fragen befasste sich das Landgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2025 (Az. 311 S 4/25) und zeichnete ein klares Bild davon, wo die Grenze zwischen einem legitimen Nutzungswunsch und einer unzureichenden Begründung verläuft. Der Fall beleuchtet das Spannungsfeld zwischen dem Eigentumsrecht der Vermieter und dem Schutzbedürfnis des Mieters auf eindrückliche Weise.
Was genau war passiert?
Ein Ehepaar, Eigentümer einer Wohnung in Hamburg, entschloss sich, diese für eigene Zwecke zu nutzen. Am 23. Januar 2023 kündigten sie ihrem Mieter das Mietverhältnis zum 31. Oktober desselben Jahres. Ihre Begründung: Sie benötigten die Wohnung künftig als Zweitwohnsitz. In dem Kündigungsschreiben legten sie dar, dass sie regelmäßig nach Hamburg reisen würden, um ihre dort lebenden Kinder zu besuchen und am kulturellen Leben der Stadt, etwa in Theatern und der Oper, teilzunehmen. Die Wohnung sollte ihnen bei diesen Aufenthalten als feste Anlaufstelle und Übernachtungsmöglichkeit dienen. Der Mieter widersprach der Kündigung. Er argumentierte, die Kündigung sei formal unwirksam. Die Vermieter hätten im späteren Gerichtsverfahren zusätzliche Gründe nachgeschoben – etwa den Wunsch, die Wohnung auch für familiäre Treffen in häuslicher Atmosphäre zu nutzen –, die so nicht im ursprünglichen Schreiben gestanden hätten. Zudem zog er die Glaubwürdigkeit der Vermieter und ihrer als Zeugin benannten Tochter in Zweifel. Vor allem aber machte er eine erhebliche persönliche Härte geltend….