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Verlängerung der Widerrufsfrist: Prozessvergleich per E‑Mail gültig?

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Die Verlängerung der Widerrufsfrist beim Prozessvergleich wurde einen Tag vor Ablauf von einer Kanzlei-Assistentin per E-Mail zugesagt. Ob diese formlose Zusage angesichts des Anwaltszwangs überhaupt bindend ist, musste das OLG Köln klären. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 U 116/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Datum: 22.10.2025
  • Aktenzeichen: 11 U 116/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Werkvertragsrecht

  • Das Problem: Die Parteien hatten einen gerichtlichen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt geschlossen. Die Anwälte vereinbarten telefonisch und per E-Mail eine Verlängerung der Widerrufsfrist. Das erstinstanzliche Gericht hielt diese formlose Verlängerung für unwirksam und den Vergleich damit für bindend.
  • Die Rechtsfrage: Kann die Frist zum Widerruf eines gerichtlichen Vergleichs nur durch einen förmlichen Anwaltsschriftsatz verlängert werden oder genügt eine formlose Absprache zwischen den Prozessbevollmächtigten?
  • Die Antwort: Eine formlose Einigung der Anwälte, zum Beispiel per E-Mail oder Telefon, genügt. Die Verlängerung der Widerrufsfrist bedarf keiner strengen gesetzlichen Form. Das Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf.
  • Die Bedeutung: Absprachen zwischen Anwälten über die Verlängerung prozessualer Fristen sind formfrei und sofort wirksam. Dies erhöht die Flexibilität im Verfahren und verhindert, dass Rechte aufgrund unnötiger formaler Anforderungen verloren gehen.

Verlängerung der Widerrufsfrist: Genügt Anwälten eine E-Mail statt eines Schriftsatzes?

Ein Handschlag unter Anwälten, eine kurze E-Mail zur Bestätigung – im hektischen Kanzleialltag sind schnelle, formlose Absprachen an der Tagesordnung. Doch was passiert, wenn eine solche informelle Einigung das Schicksal eines gerichtlich protokollierten Vergleichs besiegelt? Genau diese Frage musste das Oberlandesgericht Köln in einem Urteil vom 22. Oktober 2025 (Az. 11 U 116/24) klären. Der Fall beleuchtet das Spannungsfeld zwischen anwaltlicher Praxis, richterlicher Formstrenge und dem Grundsatz, dass prozessuale Regeln den Parteien dienen und sie nicht behindern sollen. Es ist die Geschichte einer Auseinandersetzung darüber, ob der Geist einer Vereinbarung über ihre buchstabengetreue Form siegen kann.

Was war zwischen den Baupartnern genau passiert?

Am Anfang stand ein alltäglicher Konflikt aus der Baubranche. Ein auf Abdichtungsarbeiten spezialisiertes Subunternehmen forderte von seiner Auftraggeberin die Zahlung eines Restwerklohns in Höhe von über 56.000 Euro. Die Auftraggeberin weigerte sich zu zahlen und brachte einen Gegenanspruch ins Spiel: Sie machte das Unternehmen für einen Wasserschaden verantwortlich und wollte den daraus entstandenen Schaden mit der offenen Rechnung verrechnen. Der Fall landete vor dem Landgericht Aachen. In der mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2024 einigten sich die Parteien, um den Prozess abzukürzen, auf einen Kompromiss. Dieser wurde als gerichtlicher Vergleich protokolliert: Die Auftraggeberin sollte eine letzte Rate von 15.000 Euro zahlen, und damit wären alle gegenseitigen Ansprüche erledigt. Um dem Abdichtungsunternehmen Bedenkzeit zu geben, enthielt der Vergleich eine entscheidende Klausel: Es konnte den Vergleich bis zum 26. Juli 2024 widerrufen. Dieser Widerruf, so legte es der Vergleichstext fest, musste durch die Einreichung eines anwaltlichen Schriftsatzes bei Gericht erfolgen. Kurz vor Fristende wurde es hektisch. Am 25….


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