Ein Patient in Hamburg wurde mit 12 ng/ml THC im Blut kontrolliert, obwohl er den THC Grenzwert überschritten trotz Cannabis-Rezept hatte. Entscheidend war für das Gericht, dass die ärztliche Verschreibung per Telemedizin erfolgte und zudem nachträglich ausgestellt wurde. Zum vorliegenden Urteil Az.: 726b OWi 58/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
- Datum: 24.09.2025
- Aktenzeichen: 726b OWi 58/25
- Verfahren: Ordnungswidrigkeit
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Medizinisches Cannabis
- Das Problem: Ein Autofahrer wurde bei einer Kontrolle mit 12 Nanogramm THC im Blut festgestellt. Er gab den Konsum zu, berief sich aber auf eine ärztliche Erlaubnis für medizinisches Cannabis.
- Die Rechtsfrage: Gilt die Ausnahme für medizinisches Cannabis, wenn die ärztlichen Unterlagen formal fehlerhaft sind und kein persönlicher Arztkontakt stattfand?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht verurteilte den Fahrer zu 500 Euro Geldbuße und einem Monat Fahrverbot. Die Ausnahme greift nicht, weil die Verordnung wichtige Pflichtangaben vermissen ließ und erst nach der Tat ausgestellt wurde.
- Die Bedeutung: Eine ärztliche Cannabis-Verordnung muss formal korrekt sein und vor der Fahrt gültig ausgestellt werden. Ein persönlicher Arztkontakt für die Diagnose ist notwendig; eine Konsultation nur per Chat oder Video reicht dafür in der Regel nicht aus.
THC-Grenzwert überschritten trotz Cannabis-Rezept: Warum ein ärztlicher Ausweis nicht immer schützt
Ein ärztliches Rezept für medizinisches Cannabis scheint für viele Patienten ein Freifahrtschein zu sein, auch im Straßenverkehr. Doch ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 24. September 2025 (Az.: 726b OWi 58/25) zeichnet ein deutlich differenzierteres Bild. Es beleuchtet mit scharfer Präzision die Grenzen der sogenannten „Medikamentenklausel“ und zeigt, warum ein „Cannabis-Ausweis“ und eine Verordnung per Videocall den Führerschein nicht zwangsläufig retten. Der Fall erzählt die Geschichte eines Fahrers, der sich auf der sicheren Seite wähnte und dennoch mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot konfrontiert wurde.
Was genau war geschehen?
In einer Nacht im April 2025, um 02:40 Uhr, geriet ein Angestellter in Hamburg in eine Verkehrskontrolle. Der Mann, Jahrgang 1990 und bereits mit zwei Einträgen im Fahreignungsregister vermerkt, wurde zur Blutentnahme gebeten. Das Ergebnis des toxikologischen Gutachtens war eindeutig: Eine Konzentration von 12 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) pro Milliliter Blut. Dieser Wert liegt weit über dem gesetzlichen Grenzwert für eine Ordnungswidrigkeit. Vor Gericht räumte der Fahrer den Konsum freimütig ein. Er habe am Vorabend gegen 23:00 Uhr einen Joint geraucht. Allerdings sei dies kein Freizeitvergnügen gewesen, sondern Teil einer ärztlich verordneten Therapie. Um seine Behauptung zu untermauern, legte er zwei Dokumente vor: Den Ausdruck eines Privatrezepts, ausgestellt von einer Ärztin einen Tag nach der Polizeikontrolle, sowie Fotos eines „Cannabis-Ausweises“, der ihm von einem anderen Arzt ausgestellt worden war. Dieser Ausweis enthielt Dosierungsempfehlungen, etwa „abends 0,25-0,3g“. Auf Nachfrage des Gerichts erklärte der Fahrer, dass er nie einen persönlichen, körperlichen Kontakt zu dem Arzt gehabt habe, der den Ausweis ausstellte. Die gesamte Kommunikation sei ausschließlich über Internet-Chats und ein Videotelefonat via Zoom erfolgt….