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Mietminderung bei Schimmelbefall in der Wohnung: 5 % und Beweislast

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Ein Mieter forderte 80.000 Euro Schmerzensgeld wegen einer gesundheitlichen Verschlechterung und berief sich auf eine hohe Mietminderung bei Schimmelbefall in der Wohnung. Obwohl der Schimmel durch die Bausubstanz mitverursacht wurde, musste das Gericht die fristlose Kündigung des Mieters bestätigen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 143/23 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Berlin
  • Datum: 26.09.2024
  • Aktenzeichen: 64 S 143/23
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht

  • Das Problem: Der Vermieter forderte die Zahlung der vollen, seit Langem ausstehenden Miete und Nebenkosten. Die Mieterin weigerte sich wegen Schimmelbefalls in der Wohnung und forderte zusätzlich ein hohes Schmerzensgeld wegen gesundheitlicher Schäden.
  • Die Rechtsfrage: War der Schimmel auf Baumängel zurückzuführen und berechtigte er die Mieterin zur Mietminderung, oder musste der Vermieter auch Schmerzensgeld für vermeintliche Gesundheitsschäden zahlen?
  • Die Antwort: Die Mieterin durfte die Miete um 5 Prozent mindern, weil der Vermieter nicht ausschließen konnte, dass die Bausubstanz zur Schimmelbildung beitrug. Die Forderung der Mieterin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde jedoch vollständig abgewiesen.
  • Die Bedeutung: Mieter können eine Mietminderung durchsetzen, wenn die baulichen Gegebenheiten Schimmel fördern. Wer wegen Schimmel Schadensersatz für gesundheitliche Schäden geltend macht, muss den konkreten Schaden lückenlos und medizinisch beweisen.

Schimmel in der Wohnung: Wann gibt es Geld zurück und wann Schmerzensgeld?

Ein Fleck an der Wand, ein muffiger Geruch im Schlafzimmer – für Mieter ist Schimmel ein Alptraum, für Vermieter der Beginn eines oft langwierigen Streits. Doch wann genau rechtfertigt Schimmel eine Mietminderung? Und unter welchen extremen Umständen kann ein Mieter sogar Schmerzensgeld für Gesundheitsschäden fordern? Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 26. September 2024 (Az.: 64 S 143/23) diese Grenzen präzise ausgelotet. Es zeichnet ein scharfes Bild davon, wie Gerichte die Verantwortung verteilen, wenn unklar ist, ob falsches Lüften oder ein Baumangel die Ursache ist, und warum der Nachweis einer Gesundheitsgefahr eine extrem hohe Hürde darstellt.

Was war der Auslöser des jahrelangen Rechtsstreits?

Die Geschichte beginnt im Herbst 2018 in einer Berliner Mietwohnung. Die Mieterin bemerkte Feuchtigkeit und Schimmel an der Außenwand ihres Schlafzimmers. Sie meldete den Schaden ihrem Vermieter und ließ auf eigene Faust eine Sanierung durchführen. Doch der Konflikt war damit nicht beigelegt, sondern eskalierte. Der Vermieter war der Ansicht, es habe nie einen Mangel gegeben, der ihn zur Instandsetzung verpflichtet hätte; die Ursache liege vielmehr im Heiz- und Lüftungsverhalten der Mieterin. Da die Mieterin die Miete über Monate hinweg nicht mehr zahlte, klagte der Vermieter auf Zahlung der Rückstände und die Räumung der Wohnung. Die Mieterin wiederum wehrte sich und verlangte die Anerkennung einer Mietminderung. Ein Sachverständigengutachten wurde im Rahmen eines gesonderten Beweisverfahrens eingeholt, um die Ursache des Schimmels zu klären. Das erstinstanzliche Amtsgericht Charlottenburg gab weitgehend dem Vermieter recht. Doch die Mieterin gab nicht auf und legte Berufung beim Landgericht Berlin ein….


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