Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis: Wer trägt Bestattungskosten?

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

Ein Rechtsanwalt übertrug seiner Lebensgefährtin in seinem handschriftlichen Testament die wertvollste Gewerbeimmobilie, was die Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und Vermächtnis aufwarf. Trotz dieser Zuwendung des werthaltigsten Nachlassgegenstandes entschied das Gericht, dass sie nicht für die Bestattungskosten im Erbfall haften musste. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 U 81/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Braunschweig
  • Datum: 03.11.2025
  • Aktenzeichen: 10 U 81/25
  • Verfahren: Zivilrechtliches Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Erbrecht, Testamentsauslegung

  • Das Problem: Die Töchter des Verstorbenen zahlten die Beerdigungskosten. Sie forderten diese Kosten von der langjährigen Lebensgefährtin zurück, da sie diese aufgrund der testamentarischen Zuwendung einer wertvollen Immobilie für die Alleinerbin hielten.
  • Die Rechtsfrage: Gilt jemand automatisch als Erbe, wenn er den wertvollsten Nachlassgegenstand (hier: eine Gewerbeimmobilie) zugewiesen bekommt?
  • Die Antwort: Nein, die Lebensgefährtin ist keine Erbin. Das Gericht entschied, dass es sich bei der Zuwendung der Immobilie nur um ein Vermächtnis handelte, weil der Erblasser sie nicht mit der Verwaltung des Nachlasses oder dessen Schulden belasten wollte.
  • Die Bedeutung: Nur der tatsächliche Erbe muss die Bestattungskosten tragen. Der Wille des Erblassers, wie er aus dem gesamten Testament hervorgeht, ist wichtiger als die wirtschaftliche Wertigkeit einzelner zugewendeter Gegenstände.

Erbe oder nur bedacht? Warum die Zuwendung des wertvollsten Nachlassgegenstandes nicht immer zur Erbschaft führt

Ein Mann verstirbt und hinterlässt ein handschriftliches Testament. Darin bedenkt er seine langjährige Lebensgefährtin mit dem wirtschaftlich wertvollsten Teil seines Vermögens: einer Gewerbeimmobilie. Seine Töchter, die im Testament explizit von weiteren Zuwendungen ausgeschlossen werden, übernehmen die Organisation und die Kosten der Beerdigung. Sie sind überzeugt: Wer den Löwenanteil des Vermögens erhält, ist auch der Erbe und muss folglich für die Bestattungskosten aufkommen. Doch ist diese Annahme juristisch immer zutreffend? In einer Entscheidung vom 03. November 2025 musste das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 10 U 81/25) genau diese Frage klären und legte dabei die feinen, aber entscheidenden Unterschiede zwischen einem Erben und einem bloßen Vermächtnisnehmer offen. Das Urteil ist eine präzise Lektion darüber, wie Gerichte den wahren Willen eines Erblassers ergründen – und warum einfache Faustregeln dabei oft zu kurz greifen.

Was war genau passiert?

Im September 2022 verstarb Dr. R., ein Rechtsanwalt. Er hinterließ zwei erwachsene Töchter, mit denen das Verhältnis offenbar angespannt war, und seine langjährige Lebensgefährtin, die ihn bis zuletzt pflegte. In seinem Testament vom 09. Juni 2022 hatte er klare Anordnungen getroffen: Seine Enkelin sollte die Wohnungseinrichtung erhalten, ein Freund den Porsche und seine Töchter, die bereits zu Lebzeiten erhebliche Werte erhalten hatten, sollten leer ausgehen. Der entscheidende Satz lautete: „Meiner langjährigen Lebensgefährtin L. erhält ob ihrer Pflege das Ladengeschäft R.“ Nach dem Tod des Vaters übernahmen die beiden Töchter die Organisation der Beerdigung und beglichen Rechnungen in Höhe von 9.914,31 Euro. Überzeugt davon, dass die Lebensgefährtin durch die Zuwendung der wertvollen Immobilie zur Alleinerbin geworden war, forderten sie von ihr die Erstattung dieser Kosten….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv