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Bestimmung der betriebsüblichen Arbeitszeit: Lohnabrechnungen zählen

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Die vorläufige Bewilligung von Saison-Kurzarbeitergeld endete für ein Bauunternehmen mit der Rückforderung von über 51.000 Euro. Die Bestimmung der betriebsüblichen Arbeitszeit sollte laut Arbeitsagentur an vagen flexiblen Verträgen scheitern, doch das Gericht prüfte die tatsächliche Übung. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 AL 30/23 D | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landessozialgericht Hamburg
  • Datum: 07.05.2025
  • Aktenzeichen: L 2 AL 30/23 D
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Kurzarbeitergeld, Sozialrecht

  • Das Problem: Eine Baufirma forderte Saison-Kurzarbeitergeld. Die Agentur für Arbeit forderte die bereits gezahlten Leistungen später komplett zurück.
  • Die Rechtsfrage: Darf die Agentur für Arbeit beim Kurzarbeitergeld nur auf die Arbeitsverträge schauen oder muss sie die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigen?
  • Die Antwort: Die Agentur für Arbeit muss die tatsächlichen, konstant geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigen. Die Betriebliche Übung ist wichtiger als die bloße Formulierung „bis zu … Stunden“ im Arbeitsvertrag.
  • Die Bedeutung: Bei der Prüfung von Kurzarbeitergeld zählt die tatsächliche Arbeitsweise im Betrieb. Behörden dürfen Ansprüche nicht allein wegen flexibler Vertragsklauseln ablehnen.

Saison-Kurzarbeitergeld: Was zählt bei flexiblen Arbeitsverträgen – die Realität oder der reine Vertragstext?

Ein Arbeitsvertrag, der eine wöchentliche Arbeitszeit von „bis zu 40 Stunden“ vorsieht, klingt nach Flexibilität. Doch was geschieht, wenn ein Arbeitnehmer monatelang konstant genau 40 Stunden arbeitet und sein Lohnzettel dies beweist? Welcher Wert ist maßgeblich, wenn das Unternehmen witterungsbedingt Kurzarbeit anmelden muss: die flexible Möglichkeit im Vertrag oder die gelebte, feste Realität im Betrieb? Genau diese fundamentale Frage musste das Landessozialgericht Hamburg in einem Urteil vom 7. Mai 2025 (Az. L 2 AL 30/23 D) klären. Im Kern ging es um einen Streitwert von über 50.000 Euro und die entscheidende Weichenstellung, ob die Agentur für Arbeit bei der Prüfung von Ansprüchen allein auf den Wortlaut von Verträgen pochen darf oder die tatsächlichen betrieblichen Abläufe anerkennen muss.

Was war genau passiert?

Ein Unternehmen aus der Bauwirtschaft sah sich im Winter 2018 mit der typischen Herausforderung der Branche konfrontiert: witterungsbedingte Arbeitsausfälle. Für die Monate Januar bis März beantragte es daher Saison-Kurzarbeitergeld (S-Kug) für seine Mitarbeiter. Die zuständige Agentur für Arbeit bewilligte die Leistungen zunächst und zahlte für die drei Monate insgesamt 51.171,06 Euro aus. In allen drei Bescheiden fand sich jedoch ein entscheidender Zusatz, platziert nach der Rechtsbehelfsbelehrung unter der Überschrift „Ergänzende Hinweise“. Dort stand, die Leistung werde „durch vorläufige Entscheidung“ nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III gewährt. Einige Monate später begann die Agentur für Arbeit mit einer genaueren Prüfung und forderte Unterlagen an. Als sie die Arbeitsverträge einiger Mitarbeiter einsah, änderte sie ihre Haltung radikal. Mit einem endgültigen Bescheid setzte sie die bewilligten Leistungen auf null Euro fest und forderte die gesamte Summe von über 51.000 Euro zurück. Die Begründung war formaljuristisch: In den Arbeitsverträgen sei die wöchentliche Arbeitszeit mit Formulierungen wie „bis zu 24, 30 bzw. 40 Stunden“ geregelt. Eine solche flexible Vereinbarung erlaube es dem Arbeitgeber, die Arbeitszeit variabel zu gestalten….


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