Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Überschwemmung: Wann zahlt die Versicherung wirklich?

Ganzen Artikel lesen auf: Versicherungsrechtsiegen.de

Die Definition der Überschwemmung ist der größte Fallstrick in der Elementarschadenversicherung. Viele Eigentümer sind schockiert, wenn der Versicherer die Leistung ablehnt, weil das Wasser von innen aus den Rohren kam oder lediglich durch drückendes Grundwasser entstand. Denn nicht jeder vollgelaufene Keller zählt juristisch als versichertes Ereignis, wenn der Garten nicht sichtlich überflutet war. Wann genau zahlt die Elementarschadenversicherung und welche entscheidenden Unterschiede müssen Sie zwischen Überschwemmung, Rückstau und Grundwasser kennen?

Auf einen Blick

  • Worum es geht: Wenn Wasser in Ihr Haus eindringt (meist Keller), zahlt die Elementarschadenversicherung nur, wenn es eine „Überschwemmung“ nach deren strenger Definition ist. Diese Definition ist extrem eng und betrifft alle Immobilienbesitzer, die Schutz vor Hochwasser und Starkregen suchen.
  • Das größte Risiko: Sie bleiben auf sehr hohen Reparaturkosten sitzen, wenn die Versicherung die Zahlung ablehnt. Dies passiert oft, weil das Wasser von innen (Kanalisations-Rückstau) oder von unten (drückendes Grundwasser) kam, was meistens nicht versichert ist oder eine zwingende technische Sicherung erfordert.
  • Die wichtigste Regel: Das Wasser muss immer zuerst Ihr Grundstück von außen sichtbar überflutet haben („Grund und Boden“), bevor es ins Haus eindringt. Installieren und warten Sie unbedingt eine funktionierende Rückstausicherung, sonst verlieren Sie den Schutz bei Schäden durch überlastete Kanäle.
  • Typische Situationen: Der Schutz entfällt oft, wenn Wasser nur durch einen Lichtschacht oder einen Kellerabgang eindringt, während das übrige Grundstück trocken ist. Auch reines Grundwasser, das durch die Bodenplatte steigt, ist fast immer ausgeschlossen.
  • Erste Schritte: Dokumentieren Sie sofort und detailliert mit Fotos und Videos, dass Ihr Grundstück außerhalb des Hauses großflächig unter Wasser stand. Halten Sie einen Referenzpunkt (z.B. Zollstock) ins Wasser, um die Überflutungshöhe zu beweisen, und melden Sie den Schaden umgehend.
  • Häufiger Irrtum: Der weitverbreitete Irrtum ist, dass jeder Wasserschaden im Keller automatisch versichert ist; entscheidend ist nicht, wie nass es innen ist, sondern woher das Wasser kam (außen, innen oder von unten).

Ihr Keller steht unter Wasser – aber ist das eine versicherte Überschwemmung?

Ein vollgelaufener Keller, durchnässte Wände, ruiniertes Inventar – für Immobilieneigentümer ist dies der Albtraum. Viele wiegen sich in Sicherheit, weil sie eine Wohngebäudeversicherung und den Zusatzbaustein der Elementarschadenversicherung abgeschlossen haben. Doch wenn der Brief des Versicherers eintrifft, folgt oft der Schock: Er lehnt die Leistung ab. Der Grund ist keine böse Absicht, sondern eine juristisch messerscharfe Definition, die kaum ein Laie kennt. Ob Ihr Versicherer zahlt oder nicht, hängt nicht allein von der Tatsache ab, dass Wasser in Ihr Gebäude eingedrungen ist. Es hängt an der exakten Antwort auf eine einzige Frage: Handelte es sich um eine „Überschwemmung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen? Die Antwort darauf ist komplex und voller juristischer Fallstricke. Dieser Artikel schafft Klarheit. Er führt Sie durch die exakten Definitionen der Versicherer, erklärt die entscheidenden Abgrenzungen zu anderen Wassergefahren und zeigt Ihnen, wie Gerichte in der Praxis urteilen und wie Sie im Ernstfall Ihre Ansprüche sichern.

Was genau versteht die Versicherung unter einer Überschwemmung?…


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv