Eine Mieterin in Berlin forderte vom Vermieter die Kostenerstattung nach selbständigem Beweisverfahren, das eine geringere Wohnfläche belegte. Trotz des klaren Gutachtens verweigerte der Vermieter die verbindliche Erklärung zur Wohnfläche – die Aufwendungen blieben allein beim Mieter hängen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 85/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Berlin
- Datum: 30.04.2025
- Aktenzeichen: 64 S 85/23
- Verfahren: Beschluss im Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Zivilprozessrecht
- Das Problem: Eine Mieterin ließ wegen Zweifeln an der Richtigkeit die Wohnfläche durch ein gerichtliches Gutachten vermessen. Sie forderte danach vom Vermieter, die geringere Fläche verbindlich anzuerkennen und die vollen Kosten für das Gutachten zu erstatten.
- Die Rechtsfrage: Muss ein Vermieter die Ergebnisse eines vom Mieter veranlassten, gerichtlichen Gutachtens zur Wohnfläche automatisch akzeptieren? Entsteht durch die Vermessung bereits ein Anspruch, dass der Vermieter die Gutachterkosten bezahlen muss?
- Die Antwort: Nein. Es gibt keine gesetzliche oder vertragliche Pflicht für den Vermieter, die Ergebnisse eines selbständigen Beweisverfahrens außergerichtlich anzuerkennen. Die Mieterin hat keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Kostenerstattung oder eine verbindliche Erklärung des Vermieters dargelegt.
- Die Bedeutung: Mieter tragen die Kosten für eine selbst veranlasste Beweissicherung zunächst selbst. Das Ergebnis eines Gutachtens ist erst in einem anschließenden Hauptprozess verbindlich verwertbar und begründet nicht automatisch eine Pflicht des Vermieters zur Kostenerstattung oder Anerkennung.
Kostenerstattung nach selbständigem Beweisverfahren: Wer zahlt für den Beweis der kleineren Wohnung?
Ein Mieter lässt seine Wohnung vermessen und das Ergebnis ist eindeutig: Sie ist kleiner als im Vertrag angegeben. Müsste der Vermieter nun nicht nur die Fakten anerkennen, sondern auch die Kosten für diesen Beweis erstatten? Intuitiv würden viele diese Frage mit Ja beantworten. Doch die juristische Realität ist komplexer und trennt scharf zwischen dem Recht, einen Anspruch zu beweisen, und dem Recht, die Kosten für diesen Beweis ersetzt zu bekommen. Genau diese Frage stand im Zentrum eines Beschlusses des Landgerichts Berlin vom 30. April 2025 (Az. 64 S 85/23), der eine grundlegende Unterscheidung im Mietrecht beleuchtet und die Berufung einer Mieterin als aussichtslos zurückwies.
Was war der Auslöser für den Rechtsstreit?
Eine Mieterin in Berlin hegte den Verdacht, dass die in ihrem Mietvertrag angegebene Wohnfläche nicht der Realität entsprach. Um Gewissheit zu erlangen und eine solide Grundlage für mögliche Ansprüche zu schaffen, entschied sie sich für einen prozessualen Weg: Sie leitete ein sogenanntes Selbständiges Beweisverfahren ein. Dieses gerichtliche Verfahren dient dazu, den Zustand einer Sache oder die Ursache eines Mangels durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, noch bevor es zu einem Hauptprozess kommt. Das Ergebnis des vom Amtsgericht Charlottenburg beauftragten Gutachtens bestätigte den Verdacht der Mieterin. Der Sachverständige ermittelte eine tatsächliche Wohnfläche von 68,02 m²….