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Definition der Leckage in der Gebäudeversicherung: Folgen für Versicherte

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Über 427.000 Euro Schaden verursachte eine Brandschutzanlage, die bei Trockenbauarbeiten durch eine Staubwolke im denkmalgeschützten Hotelturm ausgelöst wurde. Die entscheidende Frage für den Versicherungsschutz: Wann liegt nach der Definition der Leckage in der Gebäudeversicherung ein versicherter Schaden vor? Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 U 9/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Nürnberg
  • Datum: 03.11.2025
  • Aktenzeichen: 8 U 9/25
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

  • Das Problem: Bei Trockenbauarbeiten in einem denkmalgeschützten Hotel löste Staub die stationäre Hochdruck-Vernebelungsanlage aus und verursachte einen großen Wasserschaden. Der Eigentümer forderte von seiner Kommunalen Sachversicherung Ersatz der Kosten, was diese ablehnte.
  • Die Rechtsfrage: Muss die Gebäudeversicherung zahlen, wenn die Brandschutzanlage technisch korrekt auf Staub reagiert und planmäßig Wasser versprüht, oder liegt hier ein Leistungsausschluss vor?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht sah keinen Versicherungsfall, weil die Anlage fehlerfrei funktionierte und das Wasser an den dafür vorgesehenen Düsen austrat. Eine versicherte „Leckage“ liegt nur bei einer Undichtigkeit oder einem technischen Defekt vor, nicht bei einem Falschalarm.
  • Die Bedeutung: Der Versicherungsschutz bei „Leckage“ setzt einen objektiven Mangel der Anlage voraus, nicht lediglich die subjektive Ungewolltheit des Wasseraustritts. Zusätzlich können auch einfache Wiederherstellungsarbeiten wie das Verschließen von Wänden den Versicherungsschutz wegen eines Ausschlusses für Reparaturen entfallen lassen.

Wann ist ein Wasserschaden durch eine Brandschutzanlage kein Versicherungsfall?

Ein Wasserschaden von über 427.000 Euro in einem denkmalgeschützten Hotelturm – ausgelöst durch die eigene, hochmoderne Brandschutzanlage. Für den Eigentümer schien der Fall klar: Ein unvorhergesehener Wasseraustritt muss von seiner Gebäudeversicherung gedeckt sein. Doch die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Der Grund: Die Anlage habe perfekt funktioniert. In einem Urteil, das die Grenzen des Versicherungsschutzes präzise ausleuchtet, musste das Oberlandesgericht Nürnberg am 3. November 2025 (Az.: 8 U 9/25) klären, was genau eine versicherte „Leckage“ ist – und wann ein planmäßiger Betrieb, auch mit katastrophalen Folgen, eben kein Versicherungsfall ist.

Staub, Wasser und ein Schaden von 427.000 Euro: Was war im Hotelturm geschehen?

Der Kläger, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist Eigentümer eines historischen Anwesens, zu dem auch der als Hotel genutzte „S.-Turm“ gehört. Dieses Gebäude ist durch eine „Kommunale Sachversicherung“ geschützt, die seit 2015 auch die Gefahrengruppe „Leckage von stationären Brandschutzanlagen“ umfasst. Im Turm ist eine moderne Hochdruck-Vernebelungsanlage installiert. Anders als klassische Sprinkleranlagen wird sie nicht durch Hitze, sondern durch hochempfindliche Rauchmelder ausgelöst, die auf Partikel wie Rauch oder Staub in der Luft reagieren. Im Ernstfall versprüht sie 120 Liter Wasser pro Minute. Im Dezember 2020 fanden in dem Gebäude Elektroarbeiten statt. Zuleitungen für eine Mobilfunkanlage mussten erneuert werden. Nachdem die neuen Kabel verlegt waren, beauftragte die verantwortliche Firma ein Unternehmen damit, die dafür geöffneten Wände wieder in Trockenbauweise zu verschließen. Am 7….


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