Eine Erbengemeinschaft forderte 28.038 Euro Verzugszinsen aus einem Kaufvertrag, doch der Beweis des Zugangs einer notariellen Fälligkeitsmitteilung scheiterte. Die Kläger setzten dabei lediglich auf einen einfachen Brief und eine Standard-E-Mail als Zustellungsnachweis. Zum vorliegenden Urteil Az.: 32 U 1114/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 30.10.2025
- Aktenzeichen: 32 U 1114/25
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Vertragsrecht, Verzugsrecht, Beweisrecht
- Das Problem: Erben eines Verkäufers verlangten Verzugszinsen von einem Käufer. Der Käufer hatte den Kaufpreis erst ein Jahr nach der behaupteten Fälligkeit gezahlt. Der Käufer bestritt, die notwendige notarielle Mitteilung zur Fälligkeit rechtzeitig erhalten zu haben.
- Die Rechtsfrage: Reicht es aus, wenn ein Notar die Fälligkeitsmitteilung per einfachem Brief und per E-Mail versendet, um den Zugang dieser Mitteilung beim Käufer rechtlich zu beweisen?
- Die Antwort: Nein. Der Verkäufer konnte den Zugang der Mitteilung beim Käufer nicht beweisen. Die bloße Absendung per Brief und E-Mail reicht nicht aus, um den tatsächlichen Zugang festzustellen.
- Die Bedeutung: Derjenige, der eine Zahlungsfrist auslösen will, trägt die volle Beweislast für den tatsächlichen Empfang der Mitteilung durch den Schuldner. Ein Sendeprotokoll oder ein einfacher Brief belegen den Zugang nicht.
Wann gilt eine E-Mail als zugestellt? Ein Urteil über den fehlenden Beweis und verlorene Zinsen
Ein Klick auf „Senden“ und die Sache ist erledigt – so empfinden wir den digitalen Alltag. Doch was, wenn von diesem Klick eine Zahlung von 700.000 Euro und Zinsen in Höhe von über 28.000 Euro abhängen? Das Oberlandesgericht München musste in einem Urteil vom 30. Oktober 2025 (Az. 32 U 1114/25) eine Frage von fundamentaler praktischer Bedeutung klären: Reicht der Nachweis, dass eine fristauslösende Mitteilung per einfachem Brief und zusätzlich per E-Mail versandt wurde, als Beweis für deren Zugang beim Empfänger? Die Entscheidung offenbart eine entscheidende Lücke zwischen alltäglicher Praxis und den strengen Anforderungen des Zivilprozessrechts und zeigt, warum der Absender die Beweislast für den Zugang trägt – mit potenziell teuren Konsequenzen.
Was genau war passiert?
Im Zentrum des Falles stand ein Grundstücksgeschäft in Bayern. Eine Gesellschaft, die spätere Beklagte, verfolgte das Ziel, nach und nach sämtliche Miteigentumsanteile an einem Grundstück zu erwerben. Einer der Miteigentümer, der spätere Erblasser, besaß einen Anteil von 2/20. Um den Verkaufsprozess zu steuern, beauftragte er einen Makler, der gleichzeitig einer seiner späteren Erben war, mit einer umfassenden Verkaufsvollmacht. Am 7. Juni 2019 wurde der Verkauf notariell beurkundet. Der Makler vertrat den Verkäufer und veräußerte dessen Anteil für einen Kaufpreis von 700.000 Euro an die Gesellschaft. Der Kaufvertrag enthielt eine klare Regelung zur Fälligkeit: Der Preis sollte „innerhalb von 10 Tagen zu bezahlen“ sein, nachdem der Notar den Parteien schriftlich mitgeteilt hatte, dass bestimmte Voraussetzungen – wie die Eintragung einer Eigentumsvormerkung und das Vorliegen von Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen – erfüllt sind. Entscheidend für den Beginn dieser zehntägigen Frist war laut Vertrag der „Zugang der Notarmitteilung beim Käufer“….