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Verjährung des Bußgeldes durch Anordnung der Anhörung: Wirksam?

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Ein Autofahrer hoffte auf die Verjährung des Bußgeldes durch Anordnung der Anhörung, weil ihm kein unterschriebenes Dokument zugestellt wurde. Das OLG musste klären, ob ein unsichtbarer, elektronischer Vermerk der Sachbearbeiterin die Verjährung dennoch wirksam unterbricht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 159/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Sachsen‑Anhalt
  • Datum: 21.08.2024
  • Aktenzeichen: 1 ORbs 159/24
  • Verfahren: Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren)
  • Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Verjährungsrecht

  • Das Problem: Ein Betroffener wehrte sich gegen ein Bußgeld. Er war der Meinung, der Anspruch sei bereits verjährt, weil die Verjährungsfrist nicht wirksam unterbrochen wurde.
  • Die Rechtsfrage: Reicht eine elektronisch im Verwaltungsprogramm gespeicherte Anordnung zur Anhörung aus, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen, auch wenn der ausgedruckte Anhörungsbogen keine handschriftliche Unterschrift trägt?
  • Die Antwort: Ja. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die elektronische Anordnung der Anhörung durch den zuständigen Sachbearbeiter hat die Verjährung wirksam unterbrochen.
  • Die Bedeutung: Behörden können die Verjährung eines Bußgeldes wirksam unterbrechen, indem sie die Anhörung im internen EDV-System anordnen. Hierfür ist weder eine Unterschrift auf dem Schreiben noch der tatsächliche Zugang des Anhörungsbogens beim Bürger zwingend nötig.

Stoppt ein Klick die Verjährung? Wie ein digitaler Vermerk über ein Bußgeld entscheidet

Stellen Sie sich einen gewöhnlichen Verkehrsverstoß vor. Die Wochen vergehen, und es kommt kein Bußgeldbescheid. Die Hoffnung wächst, die Sache könnte in den Mühlen der Bürokratie untergegangen und inzwischen verjährt sein. Doch was, wenn der entscheidende Akt, der die Verjährungsuhr anhält, für Sie völlig unsichtbar war – ein simpler Klick einer Sachbearbeiterin in einem Computerprogramm? Genau diese Frage, ob eine solche elektronische Anordnung die Verjährung eines Bußgeldes wirksam unterbrechen kann, selbst wenn der ausgedruckte Brief keine Unterschrift trägt, klärte das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt in einem aufschlussreichen Beschluss vom 21. August 2024 (Az.: 1 ORbs 159/24). Das Urteil ist eine Lektion darüber, wie das Recht im digitalen Zeitalter funktioniert und wo genau die Grenze zwischen internem Verwaltungshandeln und externer Wirkung verläuft.

Der unsichtbare Verwaltungsakt: Was genau war geschehen?

Ein Betroffener wehrte sich gegen ein Bußgeld, das ihm vom Amtsgericht Haldensleben auferlegt worden war. Sein zentrales Argument war nicht die Tat selbst, sondern die Zeit: Er war der festen Überzeugung, die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit sei bereits verjährt. Seiner Ansicht nach hatte die Bußgeldbehörde es versäumt, rechtzeitig eine Handlung vorzunehmen, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbricht. Ein Blick in die digitale Akte der Behörde zeichnete jedoch ein anderes Bild. Dort war vermerkt, dass eine Sachbearbeiterin, eine gewisse Frau M., am 30. März 2023 um exakt 13:14 Uhr die Anhörung des Betroffenen angeordnet hatte. Dieser Vorgang wurde im System explizit als „Anordnung einer Anhörung an den Betroffenen mit Verjährungsunterbrechung“ gespeichert. Daraufhin erstellte das System automatisch einen Anhörungsbogen. Ein Duplikat dieses Schreibens befand sich in der Akte. Es wies im Briefkopf zwar auf „Frau M., Zi. 1.18“ hin und endete mit der Formel „Im Auftrag Frau M….


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