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Lohnfortzahlung nach sechs Wochen Krankheit: Wann der Anspruch endet

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Ein Speditionsfahrer forderte die Lohnfortzahlung nach sechs Wochen Krankheit weiterhin vom Arbeitgeber, während er im Ausland widersprüchliche Atteste vorlegte. Der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen, da der Fahrer nicht schlüssig beweisen konnte, dass die erste Erkrankung tatsächlich beendet war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 SLa 574/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 15.05.2025
  • Aktenzeichen: 6 SLa 574/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlung

  • Das Problem: Ein Kraftfahrer verlangte von seinem Arbeitgeber Lohnfortzahlung für die Monate Februar und März 2024. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung eingestellt, weil die Arbeitsunfähigkeit bereits länger als sechs Wochen dauerte.
  • Die Rechtsfrage: Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung über sechs Wochen hinaus? Darf er sich dabei auf widersprüchliche Angaben und unübersetzte Atteste aus dem Ausland stützen?
  • Die Antwort: Nein, der Arbeitnehmer erhält keinen weiteren Lohn. Das Gericht bestätigte, dass die Lohnfortzahlung spätestens nach sechs Wochen durchgehender Krankheit endete. Der Kläger konnte den Krankheitsverlauf nicht plausibel und schlüssig beweisen.
  • Die Bedeutung: Arbeitnehmer müssen den Krankheitsverlauf lückenlos und detailliert belegen. Bei einer durchgehenden Erkrankung zahlt der Arbeitgeber maximal sechs Wochen lang Lohn. Unübersetzte fremdsprachige Dokumente reichen als Nachweis vor Gericht nicht aus.

Lohnfortzahlung nach sechs Wochen Krankheit: Wann endet die Pflicht des Arbeitgebers bei unklarer Diagnose im Ausland?

Ein Arbeitnehmer wird krank, fliegt während der Krankschreibung in den Urlaub und bleibt monatelang im Ausland – mit einer Kette von fremdsprachigen Attesten. Muss der Arbeitgeber unbegrenzt weiterzahlen, wenn sich die Diagnosen angeblich ändern? Mit dieser Frage befasste sich das Landesarbeitsgericht Köln in einem Urteil vom 15. Mai 2025 (Az.: 6 SLa 574/24) und schuf Klarheit über die Grenzen der Entgeltfortzahlung. Die Entscheidung illustriert eindrücklich, dass die Beweislast im Krankheitsfall nicht allein durch die Vorlage von Bescheinigungen erfüllt ist, sondern eine schlüssige und widerspruchsfreie Darstellung des gesamten Krankheitsverlaufs erfordert.

Was genau war passiert?

Im Zentrum des Falles stand ein seit 2019 bei einem Logistikunternehmen beschäftigter Kraftfahrer. Sein Arbeitsverhältnis war bereits in der Vergangenheit durch eine Besonderheit geprägt: Im Jahr 2022 hatte er seinen Winterurlaub in seinem Heimatland ebenfalls wegen einer plötzlichen Erkrankung erheblich verlängert. Für das Jahr 2024 war ihm erneut Urlaub vom 8. bis zum 22. Januar bewilligt worden. Doch die Ereignisse nahmen einen anderen Verlauf. Der Kraftfahrer war unstreitig bereits seit dem 11. Dezember 2023 arbeitsunfähig. Für die Zeit bis zum 10. Januar 2024 lagen dem Arbeitgeber auch ordnungsgemäße deutsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Während dieser bereits bescheinigten Krankheit flog der Mann in sein Heimatland. Von dort teilte er mit, dass er nach dem Ende seines geplanten Urlaubs am 22. Januar nicht zur Arbeit zurückkehren könne. Was folgte, war eine monatelange Abwesenheit. Der Kraftfahrer reichte eine Serie von fremdsprachigen Schreiben ein, die weitere Krankheitszeiträume bis Anfang April 2024 bescheinigen sollten. Erst zu diesem Zeitpunkt kehrte er nach Deutschland zurück und erschien schließlich im August 2024 wieder zur Arbeit….


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