Nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h außerorts versuchte eine Autofahrerin, das drohende Fahrverbot zu vermeiden, weil sie die Gefahrenlage für beendet hielt. Das Gericht hob das Urteil auf, weil entscheidende Feststellungen zur Verkehrsbeschilderung und den Sichtverhältnissen im Verfahren fehlten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 ORbs 245/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Sachsen‑Anhalt
- Datum: 27.09.2023
- Aktenzeichen: 1 ORbs 245/23
- Verfahren: Ordnungswidrigkeitenverfahren
- Rechtsbereiche: Straßenverkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Das Problem: Eine Fahrerin fuhr außerorts 42 km/h zu schnell. Das Amtsgericht verhängte nur eine Geldbuße. Die Staatsanwaltschaft forderte zusätzlich ein einmonatiges Fahrverbot.
- Die Rechtsfrage: Muss jemand bei einer so hohen Geschwindigkeitsüberschreitung zwingend den Führerschein abgeben? Oder können fehlende Details zur Verkehrsbeschilderung ein Fahrverbot verhindern?
- Die Antwort: Das OLG traf keine abschließende Entscheidung. Es hob das Urteil zum Fahrverbot auf und verwies den Fall zur Neuverhandlung zurück. Die ursprünglichen Feststellungen zur Beschilderung und den Sichtverhältnissen waren unvollständig.
- Die Bedeutung: Ob ein Fahrverbot verhängt wird, hängt stark von den konkreten Umständen ab. Gerichte müssen detaillierte Feststellungen zur genauen Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung treffen. Fehlen diese, kann die Frage der groben Pflichtverletzung nicht abschließend geklärt werden.
42 km/h zu schnell und trotzdem kein Fahrverbot? Ein OLG prüft die Grenzen des Augenblicksversagens
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 42 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortschaft führt in der Regel zu einem empfindlichen Bußgeld und einem einmonatigen Fahrverbot. Doch was, wenn die Fahrerin glaubt, einen guten Grund für ihr Tempo gehabt zu haben – weil die Gefahr, vor der das Tempolimit warnte, scheinbar vorüber war? Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. September 2023 (Az. 1 ORbs 245/23) taucht tief in die Frage ein, wann ein gravierender Verkehrsverstoß als grob pflichtwidrig einzustufen ist und wann er als entschuldbares „Augenblicksversagen“ durchgehen kann. Die Entscheidung zeigt, dass es für die Verhängung eines Fahrverbots nicht nur auf die gefahrene Geschwindigkeit ankommt, sondern entscheidend auf die Details der Verkehrssituation – Details, die ein Gericht lückenlos aufklären muss.
Was genau war passiert?
Eine Autofahrerin wurde auf einer Landstraße geblitzt. Das Messergebnis war eindeutig: Sie war 42 km/h schneller unterwegs als erlaubt. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Haldensleben, das die Fahrerin zwar zu einer Geldbuße von 640 Euro verurteilte, aber von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen einmonatigen Fahrverbot absah. Die Begründung des Gerichts: Es handle sich um ein reines Augenblicksversagen, nicht um eine Grobe Pflichtverletzung. Die Fahrerin hatte den Verstoß nicht bestritten. Sie räumte ein, das Schild mit der Geschwindigkeitsbegrenzung gesehen zu haben. Ihre Verteidigung baute jedoch auf einem Irrtum auf: Das Tempolimit sei, so ihre Argumentation, wegen Nebels angeordnet worden. Zum Zeitpunkt der Fahrt habe sich dieser Nebel aber bereits gelichtet, weshalb sie annahm, die Gefahrensituation und damit auch die Geschwindigkeitsbegrenzung seien nicht mehr existent. Mit dieser Argumentation überzeugte sie das Amtsgericht. Doch die Staatsanwaltschaft sah das anders….