Ein Bürger forderte seine Bußgeldakte ausdrücklich digital an, doch die Zentrale Bußgeldstelle setzte trotzdem die Aktenversendungspauschale bei digitaler Anforderung fest. Das Amtsgericht musste klären: Darf die Behörde die Gebühr erheben, wenn der Papierversand einzig an ihren eigenen fehlenden technischen Voraussetzungen scheiterte? Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 OWi 31/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Aschersleben
- Datum: 09.04.2025
- Aktenzeichen: 6 OWi 31/25
- Verfahren: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Rechtsbereiche: Ordnungswidrigkeitenrecht, Kostenrecht, Verwaltungsrecht
- Das Problem: Ein Anwalt forderte die Ermittlungsakte in einem Bußgeldverfahren ausdrücklich elektronisch an. Die Bußgeldstelle verschickte die elektronisch geführte Akte stattdessen in Papierform. Die Behörde verlangte dafür eine Gebühr für das Ausdrucken und den postalischen Versand.
- Die Rechtsfrage: Muss man diese Gebühr bezahlen, wenn man die Akte digital haben wollte, die Behörde aber wegen angeblich fehlender Technik Papier geschickt hat?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht hob die Gebührenfestsetzung auf. Die Kosten dürfen nur verlangt werden, wenn der Anfragende den besonderen Aufwand für den Papierversand selbst verursacht hat.
- Die Bedeutung: Eine Behörde muss die Kosten für das Ausdrucken einer Akte selbst tragen. Dies gilt, wenn sie trotz eines digitalen Antrags Papier versendet und dieser Mehraufwand von ihr selbst verursacht wurde.
Aktenversendungspauschale bei digitaler Anforderung: Müssen Sie für Papier zahlen, das Sie nie wollten?
Ein Anwalt fordert eine Bußgeldakte elektronisch an – und erhält stattdessen einen Stapel Papier per Post, mitsamt einer Rechnung für den Ausdruck. Ist das rechtens, nur weil eine Behörde technisch nicht auf dem neuesten Stand ist? Mit genau dieser Frage beschäftigte sich das Amtsgericht Aschersleben in einem Beschluss vom 9. April 2025 (Az. 6 OWi 31/25) und lieferte eine bemerkenswert klare Antwort darauf, wer die Kosten für ungewollte Papierakten zu tragen hat, wenn die digitale Welt an den analogen Hürden einer Verwaltung scheitert. Die Entscheidung beleuchtet ein Kernprinzip des Kostenrechts: Eine Gebühr entsteht nicht einfach durch eine Handlung, sondern durch die Verantwortung für deren Veranlassung.
Was genau war der Auslöser des Streits?
Die Geschichte beginnt mit einer alltäglichen Ordnungswidrigkeit. Einem Autofahrer wurde vorgeworfen, am 12. September 2024 auf der Bundesstraße 81 bei Egeln die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 31 km/h überschritten zu haben. Die zuständige Zentrale Bußgeldstelle leitete daraufhin ein Verfahren ein. Der vom Betroffenen beauftragte Verteidiger tat, was in der digitalisierten Justiz längst Standard ist: Er beantragte Akteneinsicht. In seinem Schreiben vom 17. Dezember 2024 formulierte er seinen Wunsch unmissverständlich und bat darum, ihm die amtliche Ermittlungsakte „in elektronischer Form zukommen zu lassen“. Dies war kein Schuss ins Blaue, denn die Behörde führte die Akte bereits digital. Doch anstatt eines einfachen E-Mail-Anhangs oder eines Download-Links fand der Anwalt einige Zeit später einen dicken Umschlag in seinem Briefkasten. Darin befand sich die komplette Akte – ausgedruckt auf Papier. Beigefügt war eine Auslagenfestsetzung, eine Rechnung über eine Pauschale für den Aufwand des Ausdruckens und des postalischen Versands….