I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S. Am 9. November 2020 wurde der Beklagten durch polizeiliche Mitteilung bekannt, dass am 2. November 2020 Zugbegleiter im ICE von Mannheim nach München den Kläger, der ebenfalls zum Zugpersonal gehörte, dabei beobachteten, wie er ein Tütchen mit weißem Inhalt im Thekenbereich des Bordbistros zwischen den Getränkekisten zu verstecken suchte. Trotz mehrfacher Aufforderung habe er den Thekenbereich, den er mehrere Male unerlaubt betreten habe, nicht verlassen. Der Zugchef habe daher die Bundespolizei informiert. Nach dem Bericht des mit einem Kollegen an den Einsatzort gerufenen Bundespolizeibeamten sei der Kläger bei der Ankunft nur teilweise orientiert gewesen, habe einen teils verwirrten Eindruck gemacht und erhebliche Stimmungsschwankungen gezeigt. Seine Aussprache sei teils sehr undeutlich gewesen. Er habe insgesamt keine schlüssigen Angaben gemacht, auf Fragen der Polizei verspätet reagiert und teilnahmslos gewirkt. Der Zugchef habe das Tütchen mit dem weißen Inhalt den beiden Polizeibeamten übergeben. Bei einer Durchsuchung des Rollkoffers des Klägers hätten die Beamten eine Medikamentendose mit denselben Anhaftungen wie im Tütchen aufgefunden und ebenfalls beschlagnahmt. Bei einem anschließenden Drogenwischtest sei der Inhalt des Tütchens und der Dose als Methamphetamin (Crystal Meth), insgesamt 1,07 g, identifiziert worden. Wegen dieses Vorfalls verurteilte das Amtsgericht Augsburg den Kläger im Dezember 2020 mit Strafbefehl zunächst zu einer Geldstrafe wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Auf den Einspruch des Klägers hin wurde das Strafverfahren mit Beschluss vom 11. März 2021 nach Leistung einer Geldauflage in Höhe von 800,- EUR gemäß § 153a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt. Mit Schreiben vom 4. November 2021 forderte die Beklagte den Kläger gestützt auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV a.F. auf, innerhalb von drei Monaten ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung einschließlich einer Haarprobe und zwei Urinscreenings beizubringen. Zu klären sei, ob er Methamphetamin oder andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnehme oder eingenommen habe, die die Fahreignung infrage stellten. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4. Februar 2022 ließ der Kläger den der Gutachtensanordnung zugrunde gelegten Sachverhalt bestreiten. Er habe das Tütchen im ICE auf dem Boden gefunden und es ungeöffnet dem Zugchef übergeben, ohne zu wissen, um welche Substanz es sich gehandelt habe. Das Strafverfahren sei eingestellt worden und die Unschuldsvermutung daher nicht erschüttert….