Ein Versicherter wehrte sich gegen eine Erhöhung seiner privaten Rentenversicherung um bis zu 200 Prozent und forderte 23.940 Euro an Mehrbeiträgen zurück. Ausschlaggebend war eine fehlende Belehrung des Anbieters, die das Widerrufsrecht des Kunden plötzlich unbegrenzt wirken ließ. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 U 6/23 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Köln
- Datum: 07.02.2025
- Aktenzeichen: 20 U 6/23
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht
- Das Problem: Ein Versicherungsnehmer erhöhte 2015 stark die Beiträge seiner Rentenversicherungen. Er widerrief diese Erhöhungen 2019. Die Versicherung lehnte die Rückzahlung der erhöhten Beiträge ab.
- Die Rechtsfrage: Kann man eine nachträgliche, einvernehmliche Beitragserhöhung bei einer Rentenversicherung noch Jahre später widerrufen? Muss die Versicherung dann die gesamten zusätzlich gezahlten Beträge zurückzahlen?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass der Widerruf gültig war. Die erhebliche Beitragserhöhung löste ein neues Widerrufsrecht aus. Die Widerrufsfrist begann nie, da die Versicherung die Belehrung unterließ. Die Versicherung muss die vollen zusätzlichen Beiträge zurückzahlen.
- Die Bedeutung: Versicherungsnehmer können erhebliche Beitragserhöhungen auch nachträglich widerrufen. Das gilt, wenn die Versicherung keine korrekte Belehrung aushändigte. Im Falle eines Widerrufs müssen Versicherer die vollen Mehrbeiträge erstatten.
Rentenversicherung aufgestockt: Warum eine Beitragserhöhung auch Jahre später noch widerrufen werden kann
Einmal getroffene Vereinbarungen mit einer Versicherung scheinen oft in Stein gemeißelt. Doch was geschieht, wenn man Jahre nach einer einvernehmlichen Erhöhung der Beiträge seine Meinung ändert? Kann eine solche Vertragsanpassung wie ein Neuabschluss behandelt und widerrufen werden? In einer aufschlussreichen Entscheidung vom 7. Februar 2025 hat das Oberlandesgericht Köln (Az. 20 U 6/23) genau diese Frage geklärt. Es ging um einen Versicherungsnehmer, der die Aufstockung seiner Rentenversicherungsbeiträge Jahre später widerrief und die volle Rückzahlung der Mehrbeiträge forderte. Das Urteil offenbart, wie entscheidend eine korrekte Belehrung für den Lauf von Fristen ist und wann die allgemeinen Rückzahlungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches die Spezialvorschriften des Versicherungsrechts aushebeln.
Was genau war passiert?
Im Jahr 2014 schloss ein Mann bei einer Versicherung zwei Rentenversicherungsverträge für seinen Sohn ab. Ein Vertrag war kapitalgebunden mit einem Monatsbeitrag von 370 Euro, der andere fondsgebunden mit 200 Euro monatlich. Knapp ein Jahr später, im Oktober 2015, entschied sich der Versicherungsnehmer nach einem Gespräch mit seinem Vermittler zu einer erheblichen Aufstockung: Er unterzeichnete ein Schreiben, mit dem die monatlichen Beiträge für beide Verträge auf jeweils 600 Euro angehoben werden sollten. Die Versicherung bestätigte diese Änderungen in Nachträgen zu den Versicherungsscheinen. Der Mann zahlte fortan die erhöhten Beiträge. Doch im April 2019, fast vier Jahre nach der Erhöhung, änderte er seine Meinung. Mit einem anwaltlichen Schreiben widerrief er ausschließlich die Beitragsaufstockungen aus dem Jahr 2015. Er forderte die Rückzahlung aller zusätzlich gezahlten Beträge – eine Summe von insgesamt 23.940 Euro. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen. Der Fall landete vor dem Landgericht Köln, das die Klage zunächst abwies….