Ein Autofahrer sollte nach einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laserhandmessgerät LTI 20/20 TruSpeed ein hohes Bußgeld zahlen. Ein teures Gutachten enthüllte systembedingte Mängel: Bei Spurwechseln kann der sogenannte Abgleiteffekt die Messwerte massiv verfälschen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 OWi 51 Js 30287/24 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Amtsgericht Singen
- Datum: 13.10.2025
- Aktenzeichen: 6 OWi 51 Js 30287/24
- Verfahren: Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht
- Das Problem: Die Behörde warf einem Autofahrer eine Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Die Messung erfolgte mit dem Laserhandmessgerät LTI 20/20 TruSpeed. Der Autofahrer zweifelte die Zuverlässigkeit dieses Messverfahrens an.
- Die Rechtsfrage: Ist das Messergebnis dieses Lasergeräts vor Gericht verwertbar, wenn ein Gutachten konkrete Zweifel durch den sogenannten „Abgleiteffekt“ belegt?
- Die Antwort: Nein, der Betroffene wurde freigesprochen. Das Gericht stellte fest, dass das Gerät auch bei korrekter Anwendung Messfehler aufweisen kann. Diese Fehler können den üblichen Toleranzabzug überschreiten.
- Die Bedeutung: Das Amtsgericht Singen hält das Laserhandmessgerät LTI 20/20 TruSpeed wegen konstruktionsbedingter Fehler nicht für zuverlässig. Der Nachweis des „Abgleiteffekts“ kann zu einem Freispruch führen.
LTI 20/20 TruSpeed: Warum ein technischer „Abgleiteffekt“ zum Freispruch führen kann
Ein Laserstrahl, eine digitale Anzeige, ein Bußgeldbescheid – für viele Autofahrer ist dies eine bekannte und meist unumgängliche Kette von Ereignissen. Doch was, wenn die hochpräzise Technik, auf die sich Behörden verlassen, eine systemische Schwäche hat? In einem bemerkenswerten Urteil vom 13. Oktober 2025 hat das Amtsgericht Singen (Az.: 6 OWi 51 Js 30287/24) einen Betroffenen vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung freigesprochen, weil es begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des eingesetzten Laserhandmessgeräts „LTI 20/20 TruSpeed“ hatte. Der Fall beleuchtet eindrücklich den sogenannten „Abgleiteffekt“ und stellt die Frage, wann ein als verlässlich geltendes Messverfahren vor Gericht ins Wanken gerät.
Was war genau geschehen?
Am 15. Juni 2024 wurde ein BMW-Fahrer auf einer innerörtlichen Straße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gemessen. Das von einem Polizeibeamten bediente Laserhandmessgerät zeigte eine Geschwindigkeit an, die nach Abzug der üblichen Toleranz eine Überschreitung von 26 km/h ergab. Die Folge war ein Bußgeldbescheid der Stadt S. wegen zu schnellen Fahrens. Der Fahrer räumte zwar ein, zur fraglichen Zeit am Steuer gesessen zu haben, bestritt jedoch die Korrektheit der Messung. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Singen. Der entscheidende Punkt der Verteidigung war nicht etwa ein Fehler des Messbeamten, sondern ein grundsätzliches technisches Problem des Messgeräts selbst. Um diese Behauptung zu untermauern, legte die Verteidigung ein Video vor, das stutzig machte: Darin wurde ein stehender Transporter mit dem baugleichen Gerät anvisiert – und es zeigte eine Geschwindigkeit von 9 km/h an. Der Messbeamte, als Zeuge vernommen, schilderte zudem eine wichtige Besonderheit des Messvorgangs: Das Fahrzeug des Betroffenen habe gerade einen Spurwechsel vollzogen, als die Messung ausgelöst wurde.
Welche rechtlichen Maßstäbe legte das Gericht an?…