Ein kleines Umzugsunternehmen lehnte die Bewerbung einer schwerbehinderten, transsexuellen Person ab, da deren E-Mail-Signatur eine Tracking-App enthielt. Obwohl die Ablehnung wegen der App erfolgte, reichte dies nicht aus, um die starke Vermutung einer Diskriminierung durch den Arbeitgeber zu widerlegen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 SLa 28/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
- Datum: 04.04.2025
- Aktenzeichen: 10 SLa 28/25
- Verfahren: Berufung
- Rechtsbereiche: Allgemeines Gleichbehandlungsrecht, Schwerbehindertenrecht
- Das Problem: Eine schwerbehinderte und transsexuelle Bewerberin klagte auf Entschädigung wegen Diskriminierung. Der Arbeitgeber hatte ihr keine Rückmeldung auf ihre Bewerbung gegeben. Der Arbeitgeber argumentierte, die Bewerberin sei wegen der Nutzung einer unerlaubten Mail-Tracking-App ausgeschlossen worden.
- Die Rechtsfrage: Lag eine Benachteiligung wegen der Behinderung oder sexuellen Identität der Bewerberin vor? Schließt ein alternativer Ablehnungsgrund wie die Tracking-App den Anspruch auf Entschädigung aus?
- Die Antwort: Ja, das Gericht bejahte eine Benachteiligung und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung. Der Einwand der Tracking-App genügte nicht, um die Vermutung der Diskriminierung zu widerlegen. Das Gericht reduzierte jedoch die Höhe der Entschädigung wegen der geringen Größe des Unternehmens.
- Die Bedeutung: Arbeitgeber müssen beweisen, dass diskriminierende Merkmale bei der Ablehnung „überhaupt keine Rolle“ spielten. Formale Fehler in der Stellenausschreibung führen schnell zur Vermutung einer Benachteiligung. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs wird von Gerichten nur in extremen Ausnahmefällen akzeptiert.
Kann eine E-Mail-Signatur den Anspruch auf Entschädigung bei Diskriminierung zunichtemachen?
Ein kleiner Fehler in der Stellenausschreibung, ein vergessener Anruf bei der Agentur für Arbeit – und schon steht ein Arbeitgeber vor dem Vorwurf der Diskriminierung. Doch was geschieht, wenn die Bewerberin selbst ein datenschutzrechtlich fragwürdiges Werkzeug einsetzt? Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste in seinem Urteil vom 4. April 2025 (Az.: 10 SLa 28/25) einen Fall entscheiden, der tief in die Beweislastregeln des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) führt. Es ging um die Frage, ob der Einsatz einer Mail-Tracking-App durch eine Bewerberin die klare Indizienwirkung für eine Benachteiligung wegen Behinderung und sexueller Identität aushebeln kann.
Was genau führte zu dem Rechtsstreit?
Im Zentrum des Falles stand eine ausgebildete Industriekauffrau, die transsexuell, intersexuell und mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehindert ist. Seit 2012 hatte sie sich auf rund 2.500 Stellen beworben, was in etwa sieben Prozent der Fälle zu Entschädigungsklagen wegen Diskriminierung führte. Im Frühjahr 2024 bewarb sie sich per E-Mail auf die Stelle einer „Kaufmännische/r Mitarbeiter/in Disposition“ bei einem kleinen Umzugsunternehmen mit knapp 18 Beschäftigten. Die Anzeige enthielt typische Formulierungen, richtete sich auch an Quereinsteiger und versprach ein marktübliches Gehalt von etwa 2.500 Euro brutto im Monat. Die Bewerbungs-E-Mail der Frau enthielt jedoch ein verräterisches Detail: den Hinweis „Sender notified by Mailtrack“. Dies signalisierte dem empfangenden Unternehmen, dass die Bewerberin eine App nutzte, um das Lesen ihrer E-Mail zu verfolgen. Eine Reaktion auf ihre Bewerbung erhielt die Frau nicht….