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Verfahrenswert bei der Volljährigenadoption: 25% des Reinvermögens

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Eine wohlhabende Tante mit 1,5 Millionen Euro Vermögen wollte ihren Neffen adoptieren, doch der Verfahrenswert bei der Volljährigenadoption wurde zum Streitpunkt. Die Frage, ob fünf oder 25 Prozent des Reinvermögens anzusetzen sind, führte zu einer überraschend hohen Wertfestsetzung von 375.000 Euro. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 WF 54/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Bremen
  • Datum: 09.09.2025
  • Aktenzeichen: 5 WF 54/25
  • Verfahren: Festsetzung des Verfahrenswerts bei Volljährigenadoption
  • Rechtsbereiche: Familienrecht, Gerichtskosten

  • Das Problem: Ein Mann beschwerte sich, dass das Familiengericht die Gerichtsgebühren für seine Adoption als Erwachsener zu hoch berechnete. Das Familiengericht setzte den Berechnungswert (Verfahrenswert) auf 375.000 € fest. Der Mann forderte einen deutlich niedrigeren Wert von 75.000 €.
  • Die Rechtsfrage: Wie wird der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren bei der Adoption eines Erwachsenen festgelegt? Muss das Gericht 25 % oder reichen 5 % des Vermögens der adoptierenden Person als Berechnungsgrundlage aus?
  • Die Antwort: Nein, die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht darf 25 % des Vermögens der adoptierenden Person als Basis für die Berechnung wählen. Diese Festsetzung liegt im weiten Ermessen der Gerichte und ist sachgerecht.
  • Die Bedeutung: Bei der Adoption von Erwachsenen orientieren sich Gerichte bei der Berechnung der Gerichtsgebühren am Vermögen der adoptierenden Person. Ein Ansatz von 25 % des Reinvermögens liegt im Rahmen der gängigen Rechtsprechung und ist nicht zu beanstanden.

Wie hoch sind die Gerichtskosten für eine Erwachsenenadoption? Ein OLG-Urteil schafft Klarheit

Eine Adoption ist eine zutiefst persönliche Entscheidung. Doch was passiert, wenn diese Entscheidung vor Gericht landet und die Annehmende über ein beträchtliches Vermögen verfügt? Plötzlich geht es nicht mehr nur um familiäre Bande, sondern auch um eine sehr nüchterne Frage: Was kostet das Verfahren? In einem bemerkenswerten Beschluss vom 9. September 2025 (Az. 5 WF 54/25) hat das Oberlandesgericht Bremen einen juristischen Streit über die Höhe der Gerichtskosten entschieden und damit eine grundlegende Frage für die Praxis der Volljährigenadoption beantwortet: Dient das Vermögen als maßgeblicher Anker für die Gebühren – und wenn ja, mit welchem Prozentsatz?

Was genau war passiert?

Im Juni 2024 beantragte ein 1960 geborener Mann gemeinsam mit seiner 1942 geborenen Tante seine Adoption. Das familiäre Vorhaben wurde notariell beurkundet, wobei der Notar das Vermögen der Tante auf beachtliche 1.500.000 Euro bezifferte. Ein Jahr später wies das zuständige Familiengericht Bremen den Adoptionsantrag zurück. Gleichzeitig legte es in seinem Beschluss den sogenannten Verfahrenswert – die Bemessungsgrundlage für die Gerichts- und Anwaltsgebühren – auf 375.000 Euro fest. Diese Summe war kein Zufall. Das Gericht hatte schlicht 25 Prozent des Vermögens der Tante als Grundlage angesetzt. Für den Mann, dessen Adoption gescheitert war, kam diese hohe Kostenbasis überraschend. Er legte Beschwerde ein, nicht gegen die Abweisung der Adoption, sondern ausschließlich gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts. Sein Ziel: Der Wert sollte auf 75.000 Euro, also lediglich 5 Prozent des Vermögens, reduziert werden. Der Fall landete zur endgültigen Klärung beim Oberlandesgericht Bremen.

Nach welchen Regeln wird der Verfahrenswert bei einer Adoption festgelegt?…


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