Ein Tischler war sechs Wochen arbeitsunfähig wegen einer Verletzung, doch die nächste Krankschreibung begann direkt mit einer völlig neuen Diagnose. Nun musste er beweisen, dass die scheinbar neue Krankheit nicht bereits im ersten Verhinderungsfall wirkte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 86/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Arbeitsgericht Nordhausen
- Datum: 27.03.2025
- Aktenzeichen: 3 Ca 86/25
- Verfahren: Klage auf Entgeltfortzahlung
- Rechtsbereiche: Entgeltfortzahlungsrecht, Arbeitsrecht
- Das Problem: Ein Arbeitnehmer verlangte von seinem Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für einen zweiten Krankheitszeitraum, nachdem er die maximalen sechs Wochen bereits ausgeschöpft hatte. Der Arbeitgeber weigerte sich, da er die zweite Krankmeldung als Fortsetzung der ersten Erkrankung ansah.
- Die Rechtsfrage: Hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf erneute Lohnfortzahlung, wenn er kurz nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist mit einer neuen Erstbescheinigung krankgeschrieben wird, die Krankheit aber medizinisch bereits vorher existierte?
- Die Antwort: Nein, das Gericht wies die Klage ab. Es lag ein einheitlicher Verhinderungsfall vor, da medizinische Befunde die arterielle Störung bereits vor der neuen Krankschreibung belegten.
- Die Bedeutung: Die bloße Vorlage einer neuen ärztlichen Erstbescheinigung reicht nicht für einen neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung aus, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass die Krankheit im Kern dieselbe geblieben ist.
Wann beginnt eine neue Krankheit? Über die Einheit des Verhinderungsfalles bei der Lohnfortzahlung
Wann endet eine Krankheit und wann beginnt eine neue? Diese Frage ist für Arbeitnehmer von existenzieller Bedeutung, denn von der Antwort hängt ab, ob der Lohn weiterfließt oder das Krankengeld greift. Besonders heikel wird es, wenn sich an das Ende einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit nahtlos eine weitere Krankschreibung anschließt – jedoch mit einer anderen Diagnose. Handelt es sich um zwei getrennte Fälle, die jeweils einen neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung auslösen? Oder betrachtet das Gesetz beide als einen einzigen, zusammenhängenden „Verhinderungsfall“, bei dem der Sechswochenzeitraum bereits ausgeschöpft ist? In einem Urteil vom 27. März 2025 hat das Arbeitsgericht Nordhausen (Az. 3 Ca 86/25) genau diese Frage geklärt und dabei die entscheidende Rolle der medizinischen Vorgeschichte und der Beweislast beleuchtet.
Was war genau passiert?
Die Geschichte beginnt mit einem Arbeitsunfall. Ein Tischler, seit 2015 bei seinem Arbeitgeber beschäftigt, verdrehte sich am 16. Oktober 2024 in der Werkstatt das linke Bein. Die Schmerzen waren so stark, dass er nicht mehr auftreten konnte. Ein Durchgangsarzt diagnostizierte am folgenden Tag eine Fußverstauchung sowie eine Wadenzerrung und schrieb den Mann krank. In den folgenden Wochen wurde die Arbeitsunfähigkeit mehrfach verlängert. Der Arbeitgeber leistete, wie gesetzlich vorgesehen, Entgeltfortzahlung. Doch während der Behandlung traten neue, beunruhigende Symptome auf. Anfang November klagte der Tischler über Taubheit in den Zehen und Druckschmerz in der Wade. Der Arzt stellte bei der Untersuchung fest, dass die Fußpulse am linken Bein nicht tastbar waren. Dieser Befund weckte den Verdacht auf eine arterielle Durchblutungsstörung. Eine umgehend veranlasste Kernspintomographie am 11. November 2024 brachte Gewissheit: Sie zeigte eine hochgradige Verengung (Stenose) in einer Oberschenkelarterie….