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Anspruch auf Lohn bei Freistellung nach Kündigung: Zahlungspflicht

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Eine Kundenbetreuerin forderte ihren Anspruch auf Lohn bei Freistellung nach Kündigung, nachdem ihr Arbeitgeber die schriftliche Lohnfortzahlung plötzlich für ungültig erklärte. Der Arbeitgeber berief sich auf eine mündliche Absprache, doch seine eigenen WhatsApp-Nachrichten widerlegten diese Version. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Ca 33/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Arbeitsgericht Nordhausen
  • Datum: 12.06.2025
  • Aktenzeichen: 3 Ca 33/25
  • Verfahren: Zahlung von Gehalt und Herausgabe von Arbeitspapieren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Steuerrecht

  • Das Problem: Eine ehemalige Mitarbeiterin verlangte vom Arbeitgeber die Zahlung ihres Gehalts für die letzten drei Monate. Der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen. Er argumentierte, die Mitarbeiterin sei unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben.
  • Die Rechtsfrage: Muss der Arbeitgeber das Gehalt zahlen, wenn er die Mitarbeiterin im Rahmen einer Kündigung sofort und unter voller Bezahlung freigestellt hat?
  • Die Antwort: Ja, der Arbeitgeber muss das gesamte geforderte Gehalt zahlen. Das Gericht sah die Freistellungserklärung als eindeutig an, zumal der Geschäftsführer die Lohnfortzahlung zusätzlich per WhatsApp bestätigt hatte.
  • Die Bedeutung: Eine einmal ausgesprochene Freistellungserklärung unter voller Bezahlung ist für den Arbeitgeber bindend. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast, wenn er behauptet, eine solche Freistellung nachträglich aufgehoben zu haben.

Anspruch auf Lohn bei Freistellung: Was gilt, wenn Worte und Taten sich widersprechen?

Eine Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis, doch der Weg dorthin ist oft von Konflikten geprägt. Ein besonders heikler Punkt ist die Freistellung – die Anweisung des Arbeitgebers, dass der Mitarbeiter bis zum Vertragsende nicht mehr zur Arbeit erscheinen muss. Was aber geschieht, wenn ein Arbeitgeber eine solche Freistellung schriftlich erklärt, später aber behauptet, man habe sich mündlich auf das Gegenteil geeinigt und deshalb den Lohn verweigert? Mit genau dieser Frage musste sich das Arbeitsgericht Nordhausen in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 (Az.: 3 Ca 33/25) befassen und schuf dabei Klarheit über die Beweislast und die Verbindlichkeit von schriftlichen Erklärungen im Arbeitsrecht.

Was war zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin vorgefallen?

Im Zentrum des Falles stand eine als Kundenbetreuerin für Social Media geringfügig beschäftigte Mitarbeiterin. Sie arbeitete seit Mai 2022 für das Unternehmen zu einem Bruttomonatsentgelt von 538,00 €. Nachdem sie ihre Arbeitsleistung für den Monat September 2024 vollständig erbracht hatte, spitzte sich die Situation im Oktober zu. Am 15. Oktober 2024 übergab die Arbeitgeberin der Mitarbeiterin ein Kündigungsschreiben. Darin wurde das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 15. November 2024 beendet. Der entscheidende Satz folgte direkt auf die Kündigungserklärung: „Sie sind mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung von Urlaub und Überstunden – gemäß unseres Vertrages – freigestellt.“ Im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer verließ die Arbeitnehmerin daraufhin die Betriebsräume und erschien, wie in der Freistellung angewiesen, ab dem nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit. Für den Zeitraum vom 16. Oktober bis zum 8. November legte sie zudem Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Die Überraschung folgte mit den nächsten Lohnterminen. Die Arbeitgeberin zahlte weder das Gehalt für den voll gearbeiteten September noch für den Oktober oder den anteiligen November….


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