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Ablehnung der Unfallversicherung wegen Vorschäden: Was bedeutet das?

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Nach einem leichten Anprall erlitt ein Tankwagenfahrer einen Kreuzbandriss, doch es kam zur Ablehnung der Unfallversicherung wegen Vorschäden. Die zentrale Frage: Wird ein Kreuzbandriss nach einem leichten Anprall anerkannt, wenn die Kniegelenke bereits massiv degenerativ vorgeschädigt sind? Zum vorliegenden Urteil Az.: L 1 U 905/22 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Thüringer Landessozialgericht
  • Datum: 20.02.2025
  • Aktenzeichen: L 1 U 905/22
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Gesetzliche Unfallversicherung, Sozialrecht

  • Das Problem: Ein Arbeitnehmer forderte von der Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Risses des vorderen Kreuzbandes als Folge eines Arbeitsunfalls. Die Versicherung lehnte dies ab. Sie war der Ansicht, die Verletzung sei auf bereits bestehende schwere degenerative Knievorschäden zurückzuführen.
  • Die Rechtsfrage: Kann eine schwere Knieverletzung (Kreuzbandriss) als Arbeitsunfallfolge anerkannt werden, wenn das Unfallereignis (leichter Anprall eines Autos) gering war und der Kläger bereits erhebliche Vorschäden im Knie hatte?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht wies die Berufung zurück. Es konnte nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit bewiesen werden, dass der leichte Unfall die Kreuzbandruptur wesentlich verursacht hat.
  • Die Bedeutung: In der gesetzlichen Unfallversicherung muss bei der Anerkennung von Verletzungen der Nachweis erbracht werden, dass der Unfall die Verletzung kausal und wesentlich ausgelöst hat. Eine bloße Möglichkeit reicht nicht aus, insbesondere wenn umfangreiche degenerative Vorschäden vorliegen.

Kreuzbandriss nach leichtem Anprall: Warum die Unfallversicherung die Anerkennung als Arbeitsunfall ablehnen darf

Ein leichter Anprall durch ein Auto, ein gerissenes Kreuzband – für die Betroffenen scheint der Fall oft klar. Doch die gesetzliche Unfallversicherung sieht das häufig anders, besonders wenn das Knie bereits vorgeschädigt war. In einem Urteil vom 20. Februar 2025 (Az.: L 1 U 905/22) hat das Thüringer Landessozialgericht die hohen Hürden für die Anerkennung eines solchen Vorfalls als Arbeitsunfall bekräftigt. Der Fall zeigt eindrücklich, warum eine bloße Möglichkeit des Zusammenhangs nicht ausreicht und was der juristische Begriff der „wesentlichen Bedingung“ in der Praxis bedeutet.

Was war genau passiert?

An einem Junitag im Jahr 2017 war ein Tankwagenfahrer, Jahrgang 1960, auf einem Tankstellengelände unterwegs. Als er das Gebäude verließ, um an einem Pkw vorbeizugehen, setzte dieser nach Angaben des Fahrers an und stieß gegen sein rechtes Knie. Ein Sturz oder eine sichtbare Verdrehung des Beins fand nicht statt. Am nächsten Tag suchte der Mann einen Durchgangsarzt auf, der zunächst eine beidseitige Knieprellung feststellte. Ein veranlasstes MRT brachte jedoch wenige Tage später einen schwerwiegenderen Befund zutage: eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes im rechten Knie. Es folgten eine Operation, bei der das Kreuzband ersetzt wurde, sowie eine monatelange Rehabilitation. Die gesetzliche Unfallversicherung, die für Arbeitsunfälle zuständig ist, übernahm die Kosten zunächst nur für eine kurze Zeitspanne. Nach Einholung eines unfallchirurgischen Gutachtens kam sie zu dem Schluss, dass der Kreuzbandriss nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf den Anprall zurückzuführen sei. Die bereits bestehenden, erheblichen degenerativen Schäden im Knie des Fahrers seien die eigentliche Ursache….


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