Trotz gültiger Herstellergarantie reduzierte ein Unternehmen die Speicherkapazität Tausender Photovoltaik-Batterien per Fernwartung präventiv wegen Brandgefahr. Der Eigentümer bestand auf Wiederherstellung der ursprünglichen Leistung, doch die Garantie gewährte dem Anbieter ein unerwartetes Wahlrecht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 33/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
- Datum: 28.10.2025
- Aktenzeichen: 6 U 33/25
- Verfahren: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Garantievertrag, Produkthaftung, Zivilprozessrecht
- Das Problem: Kunden kauften einen Batteriespeicher. Wegen Brandgefahr begrenzte der Hersteller die Leistung per Software. Die Kunden verlangten, dass der Hersteller die volle Kapazität durch eine Reparatur der originalen Zellmodule wiederherstellt.
- Die Rechtsfrage: Muss der Hersteller die volle Speicherkapazität garantievertraglich zwingend durch die Reparatur der alten Zellmodule wiederherstellen?
- Die Antwort: Nein. Der Hersteller hatte laut Garantiebedingungen ein Wahlrecht zwischen Reparatur und Austausch gegen gleichwertige Module. Die Kunden können die Reparatur der alten Module nicht erzwingen.
- Die Bedeutung: Ist im Garantievertrag ein Wahlrecht vereinbart, muss der Kunde die vom Hersteller angebotene Art der Nacherfüllung akzeptieren. Die Geltendmachung künftiger Garantiefälle durch eine Feststellungsklage ist unzulässig, wenn der Schaden noch ungewiss ist.
Herstellergarantie: Muss ein defekter Batteriespeicher repariert werden oder genügt ein Austausch?
Ein moderner Photovoltaik-Speicher verspricht Unabhängigkeit und Effizienz. Doch was passiert, wenn der Hersteller aus Sicherheitsgründen die Leistung dieses Speichers per Fernwartung drosselt? Haben Käufer dann einen Anspruch darauf, dass die ursprünglichen Bauteile repariert und die volle Kapazität wiederhergestellt wird? Oder darf der Hersteller stattdessen ein alternatives Ersatzteil anbieten? Genau diese Frage stand im Zentrum eines Rechtsstreits, der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart verhandelt wurde. In seinem Urteil vom 28. Oktober 2025 (Az.: 6 U 33/25) lieferte der 6. Zivilsenat eine klare Antwort, die die entscheidende Rolle der Vertragsbedingungen in einem Garantiefall beleuchtet.
Was war der Auslöser des Rechtsstreits?
Im Frühjahr 2022 investierte ein Käuferpaar in eine Photovoltaikanlage, deren Herzstück ein Stromspeicher für 10.353 Euro war. Dieses Modell nutzte sogenannte NCA-Batteriezellen. Nach der Installation schlossen die Käufer direkt mit dem Hersteller einen eigenständigen Garantievertrag ab. Die Freude über die neue Anlage währte jedoch nicht lange. Im Laufe der Jahre 2022 und 2023 kam es bei baugleichen Speichersystemen des Herstellers zu Bränden. Um die Gefahr für seine Kunden abzuwenden, reagierte der Hersteller mit weitreichenden Fernwartungsmaßnahmen. Über die Software der Geräte reduzierte er dauerhaft deren Ladekapazität und Ladegeschwindigkeit – auch bei dem Speicher der Kläger. Diese sahen darin einen Mangel. Sie waren der Überzeugung, dass die Speichermodule von Anfang an fehlerhaft gewesen seien und verlangten vom Hersteller die Erfüllung seiner Garantieverpflichtung. Ihre Forderung war dabei sehr spezifisch: Der Hersteller sollte die ursprünglichen NCA-Zellmodule instand setzen, die Brandgefahr beseitigen und die volle Speicherkapazität von 7,5 kWh wiederherstellen. Einen Austausch der Module gegen einen anderen Batterietyp lehnten sie ab….