Trotz ihres öffentlichen Auftrags verweigerte eine Sparkasse die Geschäftskonto Eröffnung für ein Unternehmen, das 14.000 Verbraucherbeschwerden angehäuft hatte. Nun musste das Verwaltungsgericht klären, ob der Kontrahierungszwang juristische Personen vor einer Ablehnung wegen unseriösem Geschäftsgebaren schützt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 L 3439/25 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Verwaltungsgericht Düsseldorf
- Datum: 14.10.2025
- Aktenzeichen: 20 L 3439/25
- Verfahren: Eilverfahren (Einstweilige Anordnung)
- Rechtsbereiche: Öffentliches Recht, Verbraucherschutz, Kontrahierungszwang
- Das Problem: Ein Unternehmen verlangte von einer Sparkasse im Eilverfahren die sofortige Eröffnung von zwei Geschäftskonten samt Spezialzugängen. Die Sparkasse weigerte sich wegen des begründeten Verdachts auf unseriöses Geschäftsgebaren des Unternehmens.
- Die Rechtsfrage: Muss eine öffentlich-rechtliche Sparkasse ein Geschäftskonto eröffnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Seriosität des Unternehmens und massive Verbraucherbeschwerden vorliegen?
- Die Antwort: Nein. Der Antrag wurde abgelehnt, weil das Unternehmen keinen zwingenden Rechtsanspruch auf ein Geschäftskonto bei der Sparkasse hat. Die Ablehnung der Sparkasse war zudem wegen des schwerwiegenden Verbraucherschutzverdachts sachlich gerechtfertigt.
- Die Bedeutung: Sparkassen dürfen die Eröffnung von Geschäftskonten ablehnen, wenn der Verdacht besteht, dass diese Konten zum Nachteil von Verbrauchern genutzt werden könnten. Für Unternehmen besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ein Konto bei einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse.
Darf eine Sparkasse ein Geschäftskonto wegen schlechten Rufs verweigern?
Ein Unternehmen steht vor dem Aus. Die bisherige Hausbank hat die Konten gekündigt, und ohne Girokonten ist ein moderner Geschäftsbetrieb unmöglich. In dieser Notlage wendet sich das Unternehmen an die örtliche Sparkasse, eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Doch auch diese lehnt die Eröffnung von Geschäftskonten ab. Sie hegt den Verdacht, das Geschäftsmodell des Unternehmens sei unseriös und schädige Verbraucher. Das Unternehmen sieht sich in seiner Existenz bedroht und zieht vor Gericht. Es verlangt im Eilverfahren die sofortige Einrichtung der Konten. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf musste in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2025 (Az.: 20 L 3439/25) eine fundamentale Frage klären: Wie weit reicht der öffentliche Auftrag einer Sparkasse, und wann darf sie einem Unternehmen die grundlegendste aller Finanzdienstleistungen verweigern?
Was stand genau auf dem Spiel?
Die Situation für das antragstellende Unternehmen war dramatisch. Nachdem die Kreissparkasse Düsseldorf im April 2025 die Geschäftsbeziehung beendet hatte, stand die Firma ohne Bankverbindung da. Für den laufenden Betrieb beantragte sie bei der beklagten Sparkasse im Eilverfahren die Eröffnung von zwei Girokonten, die Möglichkeit zum Einzug von Lastschriften und spezielle EBICS-Zugänge für drei Mitarbeiter – eine Standardausstattung für viele mittlere Unternehmen. Um die Dringlichkeit zu untermauern, legte der Geschäftsführer eine eidesstattliche Versicherung vor. Darin listete er vergebliche Kontaktversuche mit 15 anderen Banken auf. Das Argument des Unternehmens war klar: Wenn selbst die öffentlich-rechtliche Sparkasse ablehnt, wird der Zugang zum Wirtschaftsleben faktisch unmöglich gemacht. Es berief sich auf sein Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Gleichbehandlungsgebot (Art….