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Verjährung der Bürgschaft bei Insolvenz des Hauptschuldners: Gilt 1 Jahr?

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Die Forderung aus einer Bau-Bürgschaft sollte die Verjährung bei Insolvenz des Hauptschuldners überdauern, doch der Gläubiger versäumte eine kritische Einjahresfrist. Das Landgericht Bonn musste klären, ob diese kurze Verjährungsfrist nach dem Insolvenzplan auch gegen den Bürgen geltend gemacht werden konnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 O 302/24 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Bonn
  • Datum: 08.08.2025
  • Aktenzeichen: 7 O 302/24
  • Verfahren: Zahlungsklage aus Bürgschaft
  • Rechtsbereiche: Insolvenzrecht, Bürgschaftsrecht

  • Das Problem: Eine Auftraggeberin forderte von der Bürgin eines insolventen Bauunternehmens die Zahlung aus einer Bürgschaft wegen hoher Fertigstellungsmehrkosten. Die Bürgin berief sich auf die Verjährung der Hauptforderung, da die Gläubigerin ihren Anspruch im Insolvenzverfahren nicht angemeldet hatte.
  • Die Rechtsfrage: Gilt die verkürzte Verjährungsfrist des Insolvenzrechts auch für die Forderung gegen den Bürgen, wenn die Hauptforderung gegen das insolvente Unternehmen nicht zur Tabelle angemeldet wurde?
  • Die Antwort: Nein, die Klage wurde abgewiesen. Die Hauptforderung war verjährt, weil eine spezielle Regelung des Insolvenzrechts eine Verjährungsfrist von nur einem Jahr vorsieht. Diese kurze Frist gilt wegen des Prinzips der Akzessorietät auch für die Bürgschaftsforderung.
  • Die Bedeutung: Ist ein Bauunternehmen insolvent und wird ein Insolvenzplan rechtskräftig, müssen Gläubiger ihre Ansprüche aus dem Vertrag innerhalb eines Jahres geltend machen. Diese kurze Frist wirkt sich direkt auf die Durchsetzbarkeit der Ansprüche gegen den Bürgen aus, auch wenn der Bürge nachträglich einen Verzicht auf die Verjährung erklärt.

Verjährung der Bürgschaft bei Insolvenz: Warum eine 400.000-Euro-Sicherheit wertlos wurde

Eine selbstschuldnerische Bürgschaft gilt im Geschäftsleben als Fels in der Brandung. Sie verspricht Sicherheit, falls ein Vertragspartner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Doch was geschieht, wenn dieser Partner Insolvenz anmeldet und ein Sanierungsverfahren durchläuft? Ein Urteil des Landgerichts Bonn vom 08. August 2025 (Az. 7 O 302/24) zeigt auf dramatische Weise, wie das Insolvenzrecht die Spielregeln verändert und eine vermeintlich sichere Bürgschaftsforderung über 405.240 Euro zunichtemachen kann. Der Fall offenbart eine juristische Falle, die entsteht, wenn Gläubiger im Insolvenzverfahren eines Schuldners untätig bleiben – mit direkten Folgen für ihre Sicherheiten.

Was war der Auslöser für den Rechtsstreit?

Die Geschichte beginnt mit einem großen Bauvorhaben der öffentlichen Hand. Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beauftragte im Mai 2016 eine Baufirma mit Arbeiten im Wert von über acht Millionen Euro. Wie bei solchen Projekten üblich, verlangte der öffentliche Auftraggeber eine Sicherheit für die Vertragserfüllung und eventuelle Mängelansprüche. Diese Sicherheit wurde in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft über 405.240 Euro von einem Finanzdienstleister, der späteren Beklagten, gestellt. Noch vor Fertigstellung des Bauwerks geriet die Baufirma jedoch in wirtschaftliche Schieflage. Im März 2020 beantragte sie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung – ein Verfahren, das auf die Sanierung und Fortführung des Unternehmens abzielt. Kurz darauf stellte die Firma die Arbeiten auf der Baustelle ein. Der öffentliche Auftraggeber forderte die Baufirma zur Wiederaufnahme der Arbeiten auf, doch ohne Erfolg….


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