Die Antwort vorab: Bei drei Kindern beträgt der Pflichtteil eines enterbten Kindes jeweils ein Sechstel des Nachlasses, wenn der Erblasser unverheiratet oder verwitwet war. War der Erblasser hingegen verheiratet und lebte im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, reduziert sich die Pflichtteilsquote auf ein Zwölftel pro Kind. Diese Quoten können sich jedoch je nach Güterstand der Ehe verändern. Der Pflichtteil sichert Kindern einen gesetzlichen Mindestanspruch am Nachlass, selbst wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Bei Familien mit drei Kindern stellt sich häufig die Frage, wie hoch die Pflichtteilsansprüche im Einzelfall ausfallen und welche Faktoren die Berechnung beeinflussen. Neben der Anzahl der Kinder spielen der Familienstand des Erblassers und der eheliche Güterstand eine entscheidende Rolle. Die folgende Darstellung erläutert die rechtlichen Grundlagen, zeigt anhand konkreter Beispiele die Berechnung und gibt einen Überblick über die verschiedenen Konstellationen bei drei pflichtteilsberechtigten Kindern.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflichtteilsquote bei drei Kindern: Jedes enterbte Kind erhält ein Sechstel des Nachlasses (unverheirateter Erblasser) oder ein Zwölftel (verheirateter Erblasser in Zugewinngemeinschaft).
- Gesetzliche Grundlage: Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den das Kind ohne Testament erhalten hätte.
- Güterstand entscheidend: Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten abweichende Pflichtteilsquoten, die sich auf die Ansprüche der Kinder auswirken.
- Pflichtteilsverzicht: Ein Verzicht auf den Pflichtteil bedarf der notariellen Beurkundung und kann im Rahmen der Nachlassplanung sinnvoll sein.
Was ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch, der nahen Angehörigen zusteht, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Nach § 2303 des Bürgerlichen Gesetzbuchs haben insbesondere die Abkömmlinge des Erblassers (also dessen Kinder, Enkel und weitere Nachkommen) einen Anspruch auf den Pflichtteil. Daneben sind auch der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie unter bestimmten Umständen die Eltern des Erblassers pflichtteilsberechtigt. Die Höhe des Pflichtteils beträgt stets die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Das bedeutet: Zunächst wird ermittelt, wie hoch der Anteil wäre, den die pflichtteilsberechtigte Person ohne Testament oder Erbvertrag nach der gesetzlichen Erbfolge erhalten hätte. Dieser Anteil wird dann halbiert. Bei drei Kindern eines unverheirateten Erblassers beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes ein Drittel des Nachlasses, der Pflichtteil entsprechend ein Sechstel. Der Pflichtteil ist ein reiner Geldanspruch. Pflichtteilsberechtigte erhalten keine konkreten Nachlassgegenstände wie Immobilien oder Wertpapiere, sondern können lediglich die Auszahlung eines Geldbetrages in entsprechender Höhe verlangen.
Pflichtteilsquoten bei drei Kindern im Überblick
Die Höhe der Pflichtteilsquote hängt maßgeblich davon ab, ob der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes verheiratet war und in welchem Güterstand die Ehe bestand. Die folgende Tabelle zeigt die Pflichtteilsquoten für jedes der drei Kinder in den häufigsten Konstellationen. Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand, der automatisch gilt, wenn Ehegatten keinen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen haben….