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Miet-Kaution: Einbehalt trotz vertraglicher Frist?

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Ein Mieter forderte die volle Miet-Kaution gemäß der vertraglich vereinbarten Drei-Monats-Frist zurück. Der Vermieter übte sein Zurückbehaltungsrecht wegen Nebenkosten aus und hielt 1.000 Euro der Mietsicherheit bis zur Jahresabrechnung ein. Zum vorliegenden Urteil Az.: 41 C 332/25 | | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht Neustadt am Rübenberge
  • Datum: 24.09.2025
  • Aktenzeichen: 41 C 332/25
  • Verfahren: Zivilklage
  • Rechtsbereiche: Mietrecht, Mietkaution, Betriebskosten

  • Das Problem: Die ehemalige Mieterin forderte die Auszahlung der restlichen Kaution, da vertraglich eine Frist von spätestens drei Monaten vereinbart war. Der Vermieter weigerte sich, die volle Kaution zurückzuzahlen, weil er noch Nachforderungen aus den ausstehenden Betriebskosten erwartete.
  • Die Rechtsfrage: Muss ein Vermieter die Mietkaution nach der vertraglich vereinbarten kurzen Frist von drei Monaten vollständig zurückzahlen, obwohl die endgültige Nebenkostenabrechnung noch aussteht und Nachzahlungen wahrscheinlich sind?
  • Die Antwort: Nein. Die Klage auf sofortige Auszahlung wurde abgewiesen. Die vertragliche Frist schließt das gesetzliche Recht des Vermieters, einen angemessenen Teil der Kaution für mögliche Nachforderungen einzubehalten, nicht aus.
  • Die Bedeutung: Auch wenn der Mietvertrag eine schnelle Kautionsrückgabe vorsieht, darf der Vermieter einen Teil der Kaution zurückhalten. Der Einbehalt ist zulässig, solange eine abschließende Betriebskostenabrechnung noch aussteht und Nachzahlungen zu erwarten sind.

Darf ein Vermieter die Miet-Kaution trotz vertraglicher Frist einbehalten?

Ein Mietverhältnis endet, die Wohnung ist übergeben – doch auf dem Konto fehlt ein Teil der Kaution. Im Mietvertrag stand klar: Rückzahlung spätestens nach drei Monaten. Der Vermieter hält dennoch einen erheblichen Betrag zurück und verweist auf eine noch ausstehende Nebenkostenabrechnung. Ist das zulässig? Mit genau dieser Frage musste sich das Amtsgericht Neustadt am Rübenberge befassen und fällte am 24. September 2025 ein Urteil, das die Grenzen zwischen vertraglicher Vereinbarung und gesetzlichem Recht des Vermieters ausleuchtet (Az. 41 C 332/25). Der Fall zeigt exemplarisch, dass die Rückzahlung der Kaution oft komplizierter ist, als es eine klare Frist im Vertrag vermuten lässt.

Was war der genaue Auslöser des Streits?

Eine Mieterin und ihr Vermieter waren durch einen Mietvertrag für eine Wohnung in Wunstorf verbunden. Zu Beginn des Vertragsverhältnisses hinterlegte die Mieterin, wie üblich, eine Kaution in Höhe von 1.500 Euro. Der Mietvertrag enthielt eine auf den ersten Blick eindeutige Regelung zur Rückzahlung: „Nach Beendigung des Mietverhältnisses muss der Vermieter die Mietkaution schnellstmöglich zurückzahlen, spätestens nach 3 Monaten.“ Die Mieterin kündigte das Mietverhältnis ordnungsgemäß zum 31. Juli 2024 und übergab die Wohnung bereits am 29. Juli 2024. Nach Ablauf der vertraglichen Drei-Monats-Frist, also Ende Oktober 2024, war die Kaution jedoch noch nicht zurückgezahlt. Erst im Februar 2025 forderte die Mieterin den Vermieter schriftlich auf, die vollen 1.500 Euro bis Mitte April zu überweisen. Die Reaktion des Vermieters brachte den Konflikt ins Rollen. Er kündigte an, Forderungen aus den Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2023 und 2024 mit der Kaution verrechnen zu wollen. Gleichzeitig legte er die Abrechnung für 2023 vor, die eine Nachzahlung von 630,65 Euro auswies….


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